Friedrich E. Harenberg, Stefan Zöller

Abgeltungsteuer 2011

3. Aufl. 2011

ISBN der Online-Version: 978-3-482-61043-1
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-58973-7

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Abgeltungsteuer 2011 (3. Auflage)

H. Lexikon zur Abgeltungsteuer

▶ Abgeltungsteuer

Die Abgeltungsteuer ist keine neue Steuerart, sondern der untechnische Begriff für die ab eingeführte Kapitalertragsteuer von 25 % auf private Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne; diese Kapitalertragsteuer hat abgeltende Wirkung und wird vom Schuldner der Kapitalerträge oder dem die Kapitalerträge oder Veräußerungsgewinne auszahlenden Kreditinstitut einbehalten und abgeführt. Kapitalerträge, die den Betriebseinnahmen zuzuordnen sind, unterliegen zwar auch dem Steuerabzug von 25 %, der aber keine abgeltende Wirkung hat. Diese Erträge müssen weiterhin in der Steuererklärung angegeben werden. Die Kapitalertragsteuer bleibt wie bisher anrechenbar.

Die Abgeltungsteuer ist keine tarifliche Steuer i. S. des § 32a Abs. 1 EStG. Die Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer (§ 35b Abs. 1 Satz 1 EStG) findet infolgedessen auf Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Besteuerung nach § 32d Absatz 1 EStG unterliegen, keine Anwendung.

Rechtsgrundlagen

§ 32d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, §§ 43a, 44, 44a EStG, § 43 Abs. 4 und 5 EStG

▶ Abstandnahme

Natürliche Personen haben die Möglichkeit, im Wege eines Freistellungsauftrags Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparer-Pausc...