BayLfSt - S 6110.1.1-1 St 34

Gegenseitigkeit der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 10 KraftStG

Bezug:

Das für die Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 10 KraftStG relevante Tatbestandsmerkmal bei Gegenseitigkeit ist anhand der Liste des Auswärtigen Amtes über die Gegenseitigkeit bei der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für diplomatische und berufskonsularische Vertretungen zu beurteilen.

In der Anlage übersende ich eine aktualisierte Liste des Auswärtigen Amtes.

Änderungen haben sich in Bezug auf Ecuador ergeben. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 10 KraftStG wird nun uneingeschränkt – für alle Fahrzeuge mit Diplomaten – und Konsularkennzeichen gewährt.

Das Auswärtige Amt nimmt nur noch bei Bedarf eine Aktualisierung der Gegenseitigkeitsliste vor; eine turnusmäßige Neuauflage ist nicht mehr vorgesehen.

Anmerkung des BayLfSt:

Die in der Gegenseitigkeitsliste verwendeten Abkürzungen haben folgende Bedeutung:

VtP = Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals

dHP = Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals

Gegenseitigkeitsliste Kfz-Steuer-Befreiung

Befreiung von der Kfz-Steuer wird in folgendem Umfang gewährt:

Stand:


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Land
Dienst-Kfz
Diplomaten
VtP/dHP
Ägypten
uneingeschränkt
uneingeschränkt
VTP: s. Diplomaten;
dHP: nicht befreit
Äquatorialguinea
uneingeschränkt
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Äthiopien
uneingeschränkt
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Afghanistan
uneingeschränkt
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Albanien
Anzahl der Kfz darf max. der halben Personalstärke entsprechen
Verheiratete: bis zu 2 Kfz; Kfz der Kinder zusätzlich befreit; Alleinstehende: 1 Kfz; jeweils 1 Motorrad
1 Kfz;
1 Motorrad
Algerien
uneingeschränkt
Verheiratete: bis zu 2 Kfz;
Alleinstehende: 1 Kfz
nicht befreit
Angola
uneingeschränkt
bis zu 2 Kfz
s. Diplomaten
Argentinien
uneingeschränkt
bis zu 3 Kfz; Leiter der Vertretung bis zu 4 Kfz
s. Diplomaten
Armenien
uneingeschränkt
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Aserbaidschan
uneingeschränkt
Verheiratete: bis zu 2 Kfz;
Alleinstehende: 1 Kfz
s. Diplomaten
Australien nur Botschaft
Bitte Fußnote beachten!
uneingeschränkt
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Bahrain
uneingeschränkt
bis zu 2 Kfz
1 Kfz
Bangladesh
uneingeschränkt
bis zu 2 Kfz
s. Diplomaten
Belgien
uneingeschränkt
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Benin
uneingeschränkt
Verheiratete: bis zu 2 Kfz;
Alleinstehende: 1 Kfz
s. Diplomaten
Bolivien
uneingeschränkt
bis zu 2 Kfz
s. Diplomaten
Bosnien und Herzegowina
uneingeschränkt
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Botsuana
uneingeschränkt
2 Kfz
s. Diplomaten
Brasilien
uneingeschränkt
bis zu 2 Kfz
1 Kfz
Brunei
uneingeschränkt
bis zu 2 Kfz
s. Diplomaten
Bulgarien
uneingeschränkt
bis zu 2 Kfz
s. Diplomaten
Burkina Faso
uneingeschränkt
bis zu 2 Kfz
s. Diplomaten
Burundi
uneingeschränkt
bis zu 2 Kfz
s. Diplomaten
Chile
uneingeschränkt
bis zu 3 Kfz für Leiter; bis zu 2 Kfz Diplomaten
VTP: 1 Kfz;
dHP: nicht befreit (faktisch sind alle Entsandten auf der Diplomatenliste angemeldet)
VR China
uneingeschränkt
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Costa Rica
uneingeschränkt
1 Kfz; Ausnahme für Leiter
s. Diplomaten
Cote d’Ivoire
uneingeschränkt
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Dänemark
uneingeschränkt
bis zu 3 Kfz für Leiter, bis zu 2 Kfz für Diplomaten
s. Diplomaten
Dominikanische Republik
uneingeschränkt
bis zu 2 Kfz
s. Diplomaten
Ecuador
für alle auf Diplomaten- oder Konsularkennzeichen zugelassene Kfz
für alle auf Diplomaten- oder Konsularkennzeichen zugelassene Kfz
bei import. Kfz: 1 Kfz
(s. a. Zuschrift an 701-9/-91 vom - 701-701 AM 15/ECU)
El Salvador
uneingeschränkt
Verheiratete: bis zu 2 Kfz;
Alleinstehende: 1 Kfz
s. Diplomaten
Eritrea
uneingeschränkt
bis zu 2 Kfz
s. Diplomaten
Estland
uneingeschränkt
Verheiratete: bis zu 2 Kfz
s. Diplomaten
Finnland
uneingeschränkt
Verheiratete: bis zu 2 Kfz;
Alleinstehende: 1 Kfz
s. Diplomaten
Frankreich
uneingeschränkt
Uneingeschränkt (allerdings keine Befreiung für Wohnmobile/Campingwag en)
s. Diplomaten
Gabun
uneingeschränkt
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Georgien
uneingeschränkt
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Ghana
uneingeschränkt
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Griechenland
Anmerkung:
Anhänger sind nach Auskunft des GRC- Protokoll den Kraftfahrzeugen gleichgestellt und unterliegen der Kontingentierung bei privilegierten Personen
uneingeschränkt; die Zahl der Dienstwagen darf 1 Drittel der Gesamtzahl der diplomatischen bzw. berufskonsularischen Mitglieder der Mission nicht übersteigen
Leiter: bis zu 2 Kfz
Verheiratete: bis zu 2 Kfz;
Alleinstehende: 1 Kfz
VTP: 1 (eingeführtes oder vor Ort erworbenes) Kfz bei Anmeldung innerhalb von 6 Monaten nach Dienstantritt. Ersatzfahrzeug für dieses erste Kfz ist befreit. Voraussetzung: Nachweis der Abmeldung des ersten Fahrzeugs ist befreit
dHP: nicht befreit
Großbritannien
uneingeschränkt
bis zu 2 Kfz
s. Diplomaten
Guatemala
uneingeschränkt
Verheiratete: bis zu 2 Kfz;
Alleinstehende: 1 Kfz
s. Diplomaten
Guinea
uneingeschränkt
Verheiratete; bis zu 2 Kfz;
Alleinstehende: 1 Kfz
s. Diplomaten
Haiti
uneingeschränkt
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Heiliger Stuhl
s. Italien
Hongkong
uneingeschränkt
Entsandtes Personal bis zu 2 Kfz
 
Honduras
uneingeschränkt
bis zu 2 Kfz
1 Kfz
Indien
uneingeschränkt
Leiter bis I. Sekretär (bei GK: bis Konsul bis zu 2 Kfz, ab II. Sekretär bzw. Vizekonsul: 1 Kfz)
1 Kfz
Indonesien
uneingeschränkt
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Irak
uneingeschränkt schwebende Gegenseitigkeit
s. Diplomaten
Iran
uneingeschränkt
Verheiratete: bis zu 2 Kfz;
Alleinstehende: 1 Kfz
s. Diplomaten
Irland
uneingeschränkt
Verheiratete: bis zu 2 Kfz;
Alleinstehende: 1 Kfz
 
Island
uneingeschränkt
uneingeschränkt
1 Kfz
Israel
uneingeschränkt
Verheiratete: bis zu 2 Kfz;
Alleinstehende: 1 Kfz
1 Kfz, unabhängig vom Familienstand; faktisch stehen allen Entsandten auf der Diplomatenliste;
dHP: nicht befreit
Italien
uneingeschränkt
bis zu 2 Kfz
VTP: bis zu 2 Kfz, dHP: nicht befreit
Jamaika
uneingeschränkt
Verheiratete: bis zu 2 Kfz;
Alleinstehende: 1 Kfz
s. Diplomaten
Japan
uneingeschränkt
Verheiratete: bis zu 2 Kfz; Alleinstehende: 1 Kfz
s. Diplomaten
Jemen
uneingeschränkt
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Jordanien
uneingeschränkt
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Jugoslawien
Siehe jetzt die Nachfolgestaaten Slowenien, Kroatien, Bosnien-Herzegowina, Serbien, Montenegro und Mazedonien
Kambodscha
uneingeschränkt
Verheiratete: bis zu 2 Kfz;
Alleinstehende: 1 Kfz zusätzlich für alle: 1 Motorrad
s. Diplomaten
Kamerun
uneingeschränkt
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Kanada
„reasonable amount”
„reasonable amount”, Praxis: Verheiratete: bis zu 2 Kfz;
Alleinstehende: 1 Kfz; pro vollj. Kind: zusätzlich 1 Kfz
s. Diplomaten
Kap Verde
uneingeschränkt
uneingeschränkt
 
Kasachstan
uneingeschränkt
Verheiratete: bis zu 2 Kfz;
Alleinstehende: 1 Kfz
s. Diplomaten
Katar
uneingeschränkt
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Kenia
uneingeschränkt
uneingeschränkt
nicht befreit
Kirgisistan
uneingeschränkt
bis zu 2 Kfz
s. Diplomaten
Kolumbien
uneingeschränkt
Leiter: bis zu 2 Kfz;
Diplomaten: 1 Kfz unabhängig v. Familienstand
nicht befreit
Kongo, Dem. Rep. (fr. Zaire)
uneingeschränkt
Verheiratete: bis zu 2 Kfz;
Alleinstehende: 1 Kfz
s. Diplomaten
Kongo (Republik)
uneingeschränkt Botschaft Brazaville derzeit nicht operativ tätig
s. Diplomaten
Korea (Süd-)
uneingeschränkt „reasonable number”
Verheiratete: bis zu 2 Kfz;
Alleinstehende: 1 Kfz
VTP: 1 Kfz;
dHP: nicht befreit
Korea (Dem. VR)
uneingeschränkt
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Kosovo
Bo Pristina meldet derzeit noch alle Kfz in MKD an, da es in Kosovo noch kein Verfahren zur Einfuhr und Anmeldung von Kfz gibt. Da Bo und bevorr. Mitglieder keine Kfz-Steuern zahlen, kann laut BMF die Gegenseitigkeit unterstellt werden.
Kroatien
uneingeschränkt
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Kuba
uneingeschränkt
Verheiratete: bis zu 2 Kfz;
Alleinstehende: 1 Kfz
Keine Unterscheidung; faktisch sind alle Entsandten auf der Diplomatenliste angemeldet
Kuwait
uneingeschränkt
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Laos
uneingeschränkt
bis zu 2 Kfz
s. Diplomaten
Lesotho
uneingeschränkt
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Lettland
uneingeschränkt
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Libanon
uneingeschränkt
Leiter: 2 Kfz; Verheiratete: bis 2 Kfz; Alleinstehende: 1 Kfz
s. Diplomaten
Libyen
uneingeschränkt
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Liberia (s. Cote d’Ivoire)
uneingeschränkt
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Liechtenstein, Fürstentum
Botschaft des Fürstentums Liechtenstein sichert mit VN vom zu, dass die deutsche Seite von der KraftSt befreit werden würde bzw. diese erstattet bekommen würde, wenn in Liechtenstein eine diplomatische oder konsularische Vertretung eröffnet werden würde.
Litauen
uneingeschränkt
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Luxemburg
uneingeschränkt
uneingeschränkt
VTP: s. Diplomaten;
dHP: nicht befreit
Madagaskar
uneingeschränkt
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Malawi
uneingeschränkt
Leiter: uneingeschränkt
Diplomaten: bis 2 Kfz
VTP: 1 Kfz;
dHP: nicht befreit
Malaysia
uneingeschränkt
Verheiratete: bis zu 2 Kfz;
Alleinstehende: 1 Kfz
1 Kfz
faktisch sind alle Entsandten auf der Diplomatenliste angemeldet
Mali
uneingeschränkt
1 Kfz (pro Familie)
s. Diplomaten
Malta
uneingeschränkt (faktische Gegenseitigkeit)
Verheiratete: bis 2 Kfz
Alleinstehende: 1 Kfz
s. Diplomaten
Marokko
uneingeschränkt
uneingeschränkt
uneingeschränkt
Mauretanien
uneingeschränkt
1 Kfz (pro Familie)
s. Diplomaten
Mauritius
uneingeschränkt
uneingeschränkt
uneingeschränkt
Mazedonien
uneingeschränkt
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Mexiko
angemessene Anzahl
Verheiratete: 2 Kfz, in Ausnahmefällen, max. 3 Kfz;
Alleinstehende: 1 Kfz
s. Diplomaten
Moldau
uneingeschränkt
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Mongolei
uneingeschränkt
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Montenegro
uneingeschränkt
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Mosambik
uneingeschränkt
bis zu 2 Kfz
s. Diplomaten
Myanmar
uneingeschränkt
1 Kfz
1 Kfz
Namibia
uneingeschränkt
Verheiratete: 2 Kfz;
Alleinstehende: 1 Kfz
Verheiratete: 2 Kfz;
Alleinstehende: 1 Kfz
Nepal
uneingeschränkt
bis zu 2 Kfz
s. Diplomaten
Neuseeland
uneingeschränkt (faktische Gegenseitigkeit)
Verheiratete: 2 Kfz;
Alleinstehende: 1 Kfz
VTP: s. Diplomaten
dHP: nicht befreit
Nicaragua
uneingeschränkt
1 Kfz
s. Diplomaten
Niederlande
uneingeschränkt
Leiter: 3 Kfz alle anderen 2 Kfz
s. Diplomaten, sofern Entsandte
Niger
uneingeschränkt
1 Kfz (gilt nicht für Leiter)
1 Kfz
Nigeria
uneingeschränkt (faktische Gegenseitigkeit)
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Norwegen
uneingeschränkt
Verheiratete: 2 Kfz;
Alleinstehende: 1 Kfz
1 Kfz
Österreich
uneingeschränkt
bis zu 4 Kfz
bis zu 2 Kfz
Oman
uneingeschränkt (faktische Gegenseitigkeit)
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Pakistan
uneingeschränkt
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Panama
uneingeschränkt
Leiter; bis zu 2 Kfz;
Diplomaten: 1 Kfz
s. Diplomaten
Papua Neuguinea
uneingeschränkt
bis zu 2 Kfz
s. Diplomaten
Paraguay
uneingeschränkt
bis zu 2 Kfz
s. Diplomaten
Peru
uneingeschränkt, aber die Zahl der Dienstwagen darf 1 Drittel der Gesamtzahl der diplomatischen bzw. berufskonsularischen Mitglieder der Mission nicht übersteigen
bis zu 2 Kfz
s. Diplomaten
Philippinnen
uneingeschränkt (faktische Gegenseitigkeit)
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Polen
uneingeschränkt (faktische Gegenseitigkeit)
uneingeschränkt (faktische Gegenseitigkeit)
s. Diplomaten
Portugal
Gesetz Nr. 67-A/2007 vom
„the vehicles necessary for their official duties, with a maximum number of units fixed by the Ministry of Foreign Affairs”
Leiter: 3 Kfz;
Alleinstehende Diplomaten und Konsularbeamte 1 Kfz;
Verh. Diplomaten und Konsularbeamte 2 Kfz.
Alle Kfz müssen innerhalb der ersten 12 Monate nach Dienstbeginn angemeldet werden! Damit wird die sog. Quote belegt. Wird die Quote durch die Einführung des Kfz in den lokalen Markt (Verkauf oder Ummeldung) wieder freigemacht
(frühestens nach 2 Jahren unter Zahlung der anteiligen Abgaben) muss die Neubelegung der Quote dann innerhalb von 6 Monaten nach der Überführung des Fahrzeuges in den lokalen Markt erfolgen.
VTP: 1 Kfz;
dHP: nicht befreit
Ruanda
uneingeschränkt (zu zahlen ist lediglich Miete für Kennzeichenschilder)
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Rumänien
uneingeschränkt
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Russische Förderation
uneingeschränkt
Verheiratete: bis zu 2 Kfz;
Alleinstehende: 1 Kfz
VtP: Verheiratete: bis zu 2 Kfz;
Alleinstehende: 1 Kfz;
dHP: nicht befreit
Sambia
uneingeschränkt
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Saudi-Arabien
uneingeschränkt (faktische Gegenseitigkeit)
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Schweden
uneingeschränkt (faktische Gegenseitigkeit)
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Schweiz
uneingeschränkt
uneingeschränkt
VtP: s. Diplomaten;
dHP: nicht befreit
Senegal
uneingeschränkt
Verheiratete: bis zu 2 Kfz; Alleinstehende: 1 Kfz
s. Diplomaten
Serbien
uneingeschränkt
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Sierra Leone
uneingeschränkt
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Simbabwe
uneingeschränkt
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Singapur
uneingeschränkt
uneingeschränkt
nicht befreit
Slowakische Republik
uneingeschränkt
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Slowenien
uneingeschränkt
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Somalia
uneingeschränkt (faktische Gegenseitigkeit)
uneingeschränkt (faktische Gegenseitigkeit)
Spanien
uneingeschränkt
Leiter: bis zu 4 Kfz; Diplomaten: max. 3 Kfz
VTP: 1 Kfz; dHP: nicht befreit
Sri Lanka
uneingeschränkt
uneingeschränkt
uneingeschränkt;
dHP: nicht befreit
Sudan
uneingeschränkt
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Südafrika
uneingeschränkt
Verheiratete: 2 Kfz;
Alleinstehende: 1 Kfz
Verheiratete: 2 Kfz;
Alleinstehende: 1 Kfz
Syrien
uneingeschränkt
Verheiratete mit Familien: 2 Kfz;
Alleinstehende: 1 Kfz
s. Diplomaten
Tadschikistan
uneingeschränkt
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Tansania
uneingeschränkt
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Thailand
uneingeschränkt
unabhängig vom Familienstand: 1 Kfz;
Ausnahmeregelung für den Botschafter: 2 Kfz
unabhängig vom Familienstand: 1 Kfz
Togo
uneingeschränkt (faktische Gegenseitigkeit)
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Trinidad und Tobago
uneingeschränkt (faktische Gegenseitigkeit)
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Tschad
uneingeschränkt
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Tschechische Republik
uneingeschränkt (faktische Gegenseitigkeit)
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Türkei
uneingeschränkt
Verheiratete: bis zu 2 Kfz;
Alleinstehende: 1 Kfz
s. Diplomaten
Tunesien
uneingeschränkt
Verheiratete: bis zu 2 Kfz; Alleinstehende: 1 Kfz
s. Diplomaten
Turkmenistan
uneingeschränkt
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Uganda
uneingeschränkt
bis zu 2 Kfz
s. Diplomaten
Ukraine
uneingeschränkt
Verheiratete: bis zu 2 Kfz;
Alleinstehende: 1 Kfz
s. Diplomaten
Ungarn
uneingeschränkt
1 Kfz; bei weiteren erwachsenen angemeldeten Familienmitgliedern je 1 weiters Kfz
s. Diplomaten, sofern Entsandte
Uruguay
uneingeschränkt
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Usbekistan
uneingeschränkt
uneingeschränkt
s. Diplomaten
USA
siehe Vereinigte Staaten von Amerika
Vatikanstadt
s. Heiliger Stuhl, s. Italien
Venezuela
uneingeschränkt
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Vereinigte Arabische Emirate (ARE)
alle uneingeschränkt (faktische Gegenseitigkeit) Anmerkung: In den ARE können pro Familie nur 2 Kfz und bei Alleinstehenden nur 1 Kfz auf Diplomatenkennzeichen zugelassen werden
Ver. St. von Amerika
uneingeschränkt
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Vietnam
uneingeschränkt (faktische Gegenseitigkeit)
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Weißrussland
uneingeschränkt
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Zentralafrikaanische Republik
uneingeschränkt
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Zypern
uneingeschränkt
2 Kfz
s. Diplomaten

Fußnote zu Australien:

Das Deutsche KraftStG lautet auszugsweise wie folgt:

§ 3 KraftStG: Ausnahmen von der Besteuerung

Von der Steuer befreit ist das Halten von

1. – 9. (…)

10. Fahrzeugen, die zugelassen sind

a) für eine bei der Bundesrepublik Deutschland beglaubigte diplomatische Vertretung eines anderen Staates,

b) für Mitglieder der unter Buchstabe a bezeichneten diplomatischen Vertretungen oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Vertretungen gehören und der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen,

c) für eine in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene konsularische Vertretung eines anderen Staates, wenn der Leiter der Vertretung Angehöriger des Entsendestaates ist und außerhalb seines Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausübt,

d) für einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Konsularvertreter (Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul, Konsularagenten) oder für Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Konsularvertreter gehören, wenn sie Angehörige des Entsendestaates sind und außerhalb ihres Amtes in der Bundesrepublik Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausüben.

Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn Gegenseitigkeit gewährt wird;

11.-16. (…)”

Aus diesem Grunde ist eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer nur dann möglich, wenn Kraftfahrzeuge auf entsandte und bevorrechtigte Mitglieder selbst zugelassen werden, nicht jedoch auf deren Familienmitglieder. Selbst wenn dies in Australien möglich ist, kann diesbezüglich mangels entsprechender rechtlicher Regelung in Deutschland keine Gegenseitigkeit gewährt werden. Allerdings können die Mitglieder australischer Vertretungen in Deutschland auch die von Familienangehörigen genutzten Fahrzeuge kraftfahrzeugsteuerbefreit auf den eigenen Namen anmelden.

BayLfSt v. - S 6110.1.1-1 St 34

Fundstelle(n):
KraftSt-Kartei BY § 3 Nr. 10 KraftStG Karte 1
HAAAD-93391