Datenübermittlung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen nach § 32b Absatz 3 EStG; Härtefallregelung
Mit , habe ich Sie darüber informiert, dass erstmals bis zum die Mitteilungen für die im Kalenderjahr 2011 gewährten Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln sind (§ 32b Absatz 3 Einkommensteuergesetz).
Ergänzend darf ich Sie darüber informieren, dass Mitteilungspflichtige, die nicht über die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung der Daten verfügen und denen aufgrund der geringen Fallzahlen von Leistungen die Schaffung dieser Voraussetzungen nicht zuzumuten ist, auf Antrag die Daten auch in Papierform übermitteln können, bis ihnen ein geeignetes Verfahren zur Datenfernübertragung zur Verfügung steht.
Dieser Antrag ist unter Angabe der Gründe, die einer elektronischen Übermittlung entgegen stehen, sowie den voraussichtlichen Fallzahlen an das
Bayerische Landesamt für Steuern, 80284 München
zu richten. Die nach einer erfolgten Genehmigung zu erstellenden Papierbescheinigungen sind direkt an das Wohnsitzfinanzamt des jeweiligen Leistungsempfängers zu senden.
Diese Regelung ergeht im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder.
Ich bitte Sie um Kenntnisnahme und ggf. weitere Veranlassung.
Aus
Zusatz des LfSt:
Die Aussteller entsprechender Papierbescheinigungen sind ohne weitere Prüfung als Härtefall anzuerkennen, wenn das Datum bzw. das zugehörige Aktenzeichen des betreffenden Genehmigungsschreibens des LfSt angegeben sind.
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - O
2398.1.1-5/43
St32
Fundstelle(n):
GAAAD-92632