BGH Beschluss v. - VIII ZR 91/10

Revisionsverfahren vor dem BGH im Mietrechtsstreit: Unbegründete Anhörungsrüge

Gesetze: § 199 BGB, § 543 BGB, § 551 BGB, § 812 BGB, § 321a ZPO

Instanzenzug: Az: VIII ZR 91/10 Urteilvorgehend Az: 13 U 136/09 Urteilvorgehend AG Wangen Az: 4 C 90/09 Urteil

Gründe

I.

1Die Beklagten zu 1 und 4 wenden sich mit einem am eingegangenen Schriftsatz gegen das ihnen am zugestellte Senatsurteil vom . Sie machen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und beantragen, das Verfahren fortzusetzen.

2Der Senat hat mit Urteil vom das Berufungsurteil aufgehoben und der Räumungsklage stattgegeben, weil die Klägerin angesichts der fortgesetzt unpünktlichen Mietzahlungen der Beklagten, die nach dem Mietvertrag eine monatliche Miete in Höhe von 1.440 € zu zahlen hatten, zur fristlosen Kündigung berechtigt war.

3Die Beklagten zu 1 und 4 machen mit der Anhörungsrüge geltend, dass der Senat in diesem Zusammenhang weder eine vom Berufungsgericht für berechtigt erachtete Mietminderung in Höhe von monatlich 150 € in den Monaten September bis Dezember 2008 noch die Möglichkeit einer (teilweisen) Befriedigung aus der überhöhten Kaution erörtert habe.

II.

4Die nach § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen gewürdigt, aber als – offensichtlich – nicht entscheidungserheblich erachtet.

Ball                                        Dr. Milger                                       Dr. Hessel

                 Dr. Fetzer                                        Dr. Bünger

Fundstelle(n):
RAAAD-92141