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BBK Nr. 2 vom Seite 65 Fach 13 Seite 4271

Rückstellungen für bergrechtliche Verpflichtungen

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(1)  Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e Satz 2 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 ist Abzinsungszeitraum von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung. Bei der Bewertung von Rückstellungen wegen ”bergrechtlicher” Verpflichtungen gilt für die Bemessung des Abzinsungszeitraums und die Auswirkungen auf eine Abzinsung der Rückstellungen folgendes:

I. Braunkohle

(2) Wiedernutzbarmachung: Die zur Wiedernutzbarmachung notwendigen Maßnahmen gliedern sich in die Komponenten Auffüllung, Rekultivierung und ”Restraum”. Im Zuge des fortschreitenden Tagebaus kommt es zu einer kontinuierlichen Verfüllung mit dem eigenen wie auch aus anderen Tagebauen laufend anfallenden Abbaumaterial ( Auffüllung ). Die wieder aufgefüllten Bereiche werden in der Folgezeit einer Nutzbarkeit zugeführt. Das laufend anfallende Abbaumaterial reicht wegen des Abbaus der Braunkohle bezogen auf den gesamten Tagebau nicht aus, diesen wieder zu verfüllen; der verbleibende Bereich wird beispielsweise in einen See verwandelt ( ”Restsee” ).

(3) Auswirkung auf die Abzinsung: Die Verpflichtung zur Wiedernutzbarmachung mit ihren Komponenten Auffüllung, Rekultivierung und ”R...

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