Last-Minute-Check Buchführung und Bilanzwesen
3. Aufl. 2011
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Abschnitt 1: Buchführung und Bilanzwesen
I. Die Buchführungspflicht
Sämtlich nachfolgende Fundstellen aus dem HGB betreffen den Rechtsstand 2010; d. h. unter Berücksichtigung des BilMoG.
Durch Art. 1 des BiRiLiG vom wurden die Vorschriften über die Führung von Handelsbüchern im Dritten Buch des HGB ab §§ 238 ff. zusammengefasst:
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§§ 238– 241a | Grundlegende Bestimmungen |
§§ 242 − 261 | Eröffnungsbilanz, Jahresabschluss, Aufbewahrung und Vorlage |
§§ 264– 289a | Ergänzende Bestimmungen für Kapitalgesellschaften und für bestimmte Handels- und Kommanditgesellschaften. Bei den Handels- und Kommanditgesellschaften sind die ergänzenden Vorschriften anzuwenden, wenn nicht mindestens eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt ist. |
Ein bestimmtes Buchführungssystem ist nicht vorgeschrieben; allerdings muss die Buchführung kaufmännisch ausgerichtet sein. Der laufende Nachweis sämtlicher Geschäftsvorfälle in sachlicher (Bestands- und Erfolgskonten) und zeitlicher Hinsicht (Journal) muss gewährleistet sein. Dabei muss die Buchführung so ausgerichtet sein, dass sich ein sachkundiger Dritter (§ 238 HGB, § 145 AO) in angemessener Zeit darin zurechtfindet.