OFD Münster - akt. Kurzinfo KSt 3/2011

§ 38 KStG – Insolvenzrechtliche Begründung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags

Bezug:

Gem. § 38 Abs. 5 ff. KStG erfolgt die Nachversteuerung des EK 02 durch die Festsetzung eines Körperschaftsteuererhöhungsbetrags, der grds. ratierlich in 10 gleichen Jahresraten von 2008 – 2017 von der Körperschaft zu entrichten ist. Der Anspruch entsteht am (§ 38 Abs. 6 Satz 3 KStG).

Für die Frage, ob ein Anspruch zur Insolvenzmasse gehört (vgl. § 35 InsO), oder ob die Forderung des Gläubigers eine Insolvenzforderung ist (§ 38 InsO), kommt es jedoch nicht darauf an, ob der Anspruch zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im steuerrechtlichen Sinne entstanden war, sondern darauf, ob in diesem Zeitpunkt nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch bereits gelegt war.

Die Zahlungsverpflichtung nach § 38 Abs. 6 ff. KStG beruht auf der nachträglichen Besteuerung thesaurierter, unter Geltung des Anrechnungsverfahrens zunächst steuerfrei gestellter Gewinne. Die Verpflichtung wurde somit bereits mit Steuerfreistellung der Gewinne von der tariflichen Körperschaftsteuer in Zeiten des Anrechnungsverfahrens unter der „aufschiebenden Bedingung” einer Gewinnausschüttung insolvenzrechtlich begründet.

Nach bundeseinheitlich abgestimmter Rechtsauffassung sind demzufolge Körperschaftsteuererhöhungsbeträge nach § 38 Abs. 5 ff. KStG in Insolvenzverfahren, die nach dem eröffnet wurden, mittels Berechnung als Insolvenzforderungen i. S. v. § 38 InsO zur Tabelle anzumelden.

An dieser Rechtsauffassung wird nach dem , nicht mehr festgehalten.

In dem Urteil hat der BFH entschieden, dass ein Körperschaftsteuerguthaben auch insolvenzrechtlich erst mit Ablauf des begründet werde. Diese Rechtsprechungsgrundsätze sind nach bundeseinheitlich abgestimmter Rechtsauffassung entsprechend auf den Körperschaftsteuererhöhungsbetrag zu übertragen. Dieser entsteht somit auch insolvenzrechtlich am (vgl. § 38 Abs. 6 Satz 3 KStG) [1].

Demzufolge sind Körperschaftsteuererhöhungsbeträge nach § 38 Abs. 5 ff. KStG nur in Insolvenzverfahren, die nach dem eröffnet wurden, mittels Berechnung als Insolvenzforderungen i. S. v. § 38 InsO zur Tabelle anzumelden.

OFD Münster v. - akt. Kurzinfo KSt 3/2011

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
UAAAD-89069

1vgl. dazu Ausführungen zur Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens in Insolvenzfällen, Kurzinformation AO Nr. 010/2007; die Grundsätze zur insolvenzrechtlichen Begründung sind entsprechend auf den Körperschaftsteuererhöhungsbetrag anzuwenden.