BGH Beschluss v. - VI ZR 50/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG München I, 9 O 22406/97 vom OLG München, 1 U 4650/08 vom

Gründe

Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; - NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge des Klägers wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde begründet insbesondere die unterlassene Vernehmung einzelner vom Kläger benannter Zeugen nicht die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. , BGHZ 133, 110, 113 f.; , AfP 2009, 249 Rn. 17 f.).

Fundstelle(n):
AAAAD-88552