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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 60/10

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 2a Satz 1, GrEStG § 3 Nr. 4, GrEStG § 6 Abs. 3, GrEStG § 13 Nr. 6, GrEStG § 17 Abs. 3 Nr. 2, GrEStG § 17 Abs. 3a, GG Art. 6 Abs. 1

Umfang der Steuerbarkeit und Steuerpflicht bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen an grundbesitzender Personengesellschaft zwischen Ehegatten

Leitsatz

Gehen mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen einer grundbesitzenden Personengesellschaft auf neue Gesellschafter über, ist der Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG auch dann erfüllt, wenn ein Gesellschafter seinen Anteil von 50 % an seinen Ehegatten veräußert hat. Art. 6 Abs. 1 GG gebietet insoweit keine einschränkende Auslegung.

Das gilt auch dann, wenn der erwerbende Ehegatte den Anteil fortan treuhänderisch für den veräußernden Ehegatten hält.

Die Grunderwerbsteuer ist allerdings gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3 Nr. 4 GrEStG in Höhe von 50 % nicht zu erheben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 8 Nr. 3
DStR 2013 S. 8 Nr. 3
DStRE 2013 S. 232 Nr. 4
UVR 2011 S. 169 Nr. 6
Ubg 2013 S. 196 Nr. 3
DAAAD-86247

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 07.01.2011 - 3 K 60/10

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