BGH Beschluss v. - IX ZB 77/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Leipzig, 94 IN 1827/00 vom LG Leipzig, 8 T 9/10 vom

Gründe

Die gemäß §§ 6, 7, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Divergenz zu der Senatsentscheidung , ZVI 2010, 317 liegt aus tatsächlichen Gründen nicht vor, so dass es dahingestellt bleiben kann, ob eine nachträgliche Divergenz als Zulassungsgrund anzuerkennen ist.

Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine Heilung in Betracht, wenn der Schuldner nach Offenbarung der vorenthaltenen Einkünfte aufgrund einer Vereinbarung mit dem Treuhänder Teilzahlungen auf die Rückstände erbringt, die innerhalb eines nicht nur angemessenen, sondern auch überschaubaren Zeitraums zu einem vollständigen Ausgleich des dem Treuhänder vorenthaltenen Betrages führen. Solange sich der Schuldner an diese Vereinbarung hält, darf ihm nicht deswegen, weil ein Gläubiger einen Versagungsantrag stellt, bevor der vereinbarte Ratenzahlungszeitraum abgelaufen ist, die Restschuldbefreiung versagt werden (, aaO Rn. 7). Vorliegend hat der Schuldner nach seinem eigenen Vorbringen lediglich drei Zahlungen erbracht. Danach hat er auf die von ihm geltend gemachte monatliche Ratenzahlungsabrede keine weiteren Zahlungen geleistet und damit von der weiteren Erfüllung der Abrede Abstand genommen.

Dieser Fall ist mit den vom Senat entschiedenen nicht vergleichbar.

2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde liegt auch keine Divergenz zu der Entscheidung , ZVI 2009, 467 vor. Diese Entscheidung bezieht sich auf § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO und betrifft auch nicht die Rückführung verschwiegener Beträge, sondern die Korrektur einer unzutreffenden Auskunft.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
FAAAD-83595