BGH Beschluss v. - I ZB 61/08

Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

Gesetze: § 15a RVG, Teil 3 Vorbem 3 Abs 4 RVG-VV, Nr 2300 RVG-VV, Nr 3100 RVG-VV

Instanzenzug: Az: 17 W 57/08 Beschlussvorgehend Az: 84 O 61/07

Gründe

1I. Die Antragstellerin erwirkte nach vorausgegangener Abmahnung eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin wegen eines Wettbewerbsverstoßes. Die Antragsgegnerin legte unter Berufung auf eine der Antragstellerin bereits vor Einreichung des Verfügungsantrags zugegangenen Unterwerfungserklärung Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein. Nachdem der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, erklärten die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Die Kosten des Verfahrens wurden nach § 91a ZPO der Antragstellerin auferlegt.

2Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragsgegnerin unter anderem beantragt, nach §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV eine Verfahrensgebühr aus einem Wert von 30.000 € in Höhe von 985,40 € festzusetzen.

3Das Landgericht hat die außergerichtlichen Kosten unter Abzug der ausgezahlten Prozesskostenhilfevergütung antragsgemäß festgesetzt. Mit sofortiger Beschwerde hat sich die Antragstellerin gegen die unterbliebene Anrechnung einer außergerichtlichen Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 RVG, Nr. 2400 in Verbindung mit Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV gewandt. Die Antragsgegnerin hat sich demgegenüber darauf berufen, dass eine Geschäftsgebühr nicht entstanden sei, weil sie Anspruch auf Beratungshilfe gehabt habe. Ein Berechtigungsschein sei wegen der Eilbedürftigkeit und wegen der zu erwartenden verschwindend geringen Beratungshilfegebühr nicht beantragt worden.

4Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin im Wesentlichen zurückgewiesen und lediglich eine fiktive Beratungshilfegebühr von 70 € nach Nr. 2503 Abs. 2 RVG VV hälftig, also in Höhe von 35 €, auf die Verfahrensgebühr angerechnet.

5Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag auf Minderung der Verfahrensgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV weiter.

6II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

71. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

8Für die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin sei wegen Vorrangs der Vorschriften über die Beratungshilfe nach Teil II Abschn. 5 RVG VV keine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 RVG VV entstanden. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe nach § 1 BerHG hätten bei Übernahme des Mandats in der Person der Antragsgegnerin unstreitig vorgelegen, da ihr im Verfügungsverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei. Die Verfahrensbevollmächtigte sei außergerichtlich im Rahmen der Beratungshilfe tätig geworden. Ein Rechtsanwalt dürfe Beratungshilfe auch leisten, ohne die Vorlage eines Berechtigungsscheins abzuwarten.

9Allerdings könne die Bevollmächtigte der Antragsgegnerin nicht zu Lasten der Antragstellerin darauf verzichten, die Geschäftsgebühr in Beratungshilfesachen nach Nr. 2503 RVG VV gegenüber der Landeskasse geltend zu machen. Deshalb sei eine fiktive Gebühr nach Nr. 2503 Abs. 2 RVG VV hälftig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.

102. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben schon deswegen keinen Erfolg, weil sich die Antragstellerin auf die im Innenverhältnis zwischen der Antragsgegnerin und ihrer Prozessbevollmächtigten vorzunehmende Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV auch dann nicht berufen könnte, wenn eine solche Gebühr entstanden wäre.

11Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG VV, die durch die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin im Verfügungsverfahren entstanden ist, ist bei der Kostenfestsetzung in voller Höhe in Ansatz zu bringen. Sie ist nicht aufgrund der Regelung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV über die hälftige Anrechnung der wegen desselben Gegenstands entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV zu kürzen. Allerdings stand für das Beschwerdegericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Raum, die durch den Beschluss des VIII. Zivilsenats vom (VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323) eingeleitet worden war und der sich auch der beschließende Senat angeschlossen hatte (Beschluss vom - I ZB 30/08, WRP 2009, 75 Rn. 10 f.). An dieser Rechtsprechung hält der Bundesgerichtshof indessen nicht mehr fest. Nach Inkrafttreten des § 15a RVG, der in seinem Absatz 2 bestimmt, dass sich ein Dritter nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anrechnung berufen kann, haben sich die bisher mit dieser Frage befassten Senate auf den Standpunkt gestellt, dass die Regelung in § 15a RVG die bisherige Rechtslage nicht geändert, sondern nur zu einer Klarstellung dessen geführt hat, was auch vorher schon galt (, NJW 2009, 3101 Rn. 8; Beschluss vom - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 16 ff.; Beschluss vom - IX ZB 82/08, JurBüro 2010, 358 Rn. 6; Beschluss vom - V ZB 38/10, JurBüro 2010, 471 Rn. 7 ff.; Beschluss vom - V ZB 176/09, AGS 2010, 459 Rn. 5; Beschluss vom - VIII ZB 15/10, JurBüro 2011, 22 Rn. 9 f.; Beschluss vom - IV ZB 5/10, VersR 2011, 412 Rn. 8; Beschluss vom - I ZB 96/09, juris Rn. 7 f.). Im Hinblick auf den bloß klarstellenden Charakter der Regelung in § 15a RVG ist es auch ohne Bedeutung, dass diese Bestimmung erst am und damit erst während des laufenden Rechtsbeschwerdeverfahrens in Kraft getreten ist (vgl. , NJW 2010, 1375 Rn. 15 ff.; Beschluss vom - IV ZB 5/10, juris Rn. 8, Beschluss vom - I ZB 96/09, juris Rn. 7).

12III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm                                       Pokrant                                 Büscher

                         Kirchhoff                               Koch

Fundstelle(n):
IAAAD-83581