BFH Beschluss v. - I B 158/10

Fragen ausländischen Rechts nicht von grundsätzlicher Bedeutung; Nachweis der Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 4 Buchstabe b DBA Malta durch geeignete Belege

Gesetze: AO § 90 Abs. 2, FGO § 76 Abs. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, DBA Malta Art. 10 Abs. 4 Buchstabe b, DBA Malta Art. 23 Abs. 1 Buchstabe c

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet.

2 1. Das Finanzgericht (FG) ist nicht von einem Rechtssatz in den Urteilen des (BFH/NV 2000, 678), vom IV R 34/98 (BFH/NV 2001, 409), vom I R 31/93 (BFH/NV 1995, 576) sowie vom (BFH/NV 1989, 613) abgewichen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Keine der genannten Entscheidungen enthält den abstrakten Rechtssatz, dass bei der Prüfung, wer Adressat eines Verwaltungsaktes ist, nicht auch die Steuernummer herangezogen werden darf.

3 2. Es ist nicht zweifelhaft und bedarf daher keiner grundsätzlichen Klärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), dass eine Prüfungsanordnung an den Empfangsbevollmächtigten eines Steuerpflichtigen, der unter derselben Adresse wie sein gleichnamiger Vater wohnhaft ist, den Adressaten hinreichend bezeichnet, wenn sie neben dem Namen und der Anschrift des Steuerpflichtigen die zutreffende Steuernummer enthält, unter der er zur Einkommensteuer veranlagt wird.

4 3. Auch die Frage, was unter dem Begriff der „Förderung der Industrie” gemäß Art. 10 Abs. 4 Buchst. b des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Malta zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom (DBA-Malta a.F.) zu verstehen ist, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Wie der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) selbst zutreffend ausführt, ist diese Frage nach maltesischem Recht zu beantworten. Eine Frage ausländischen Rechts kann aber nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO sein, weil dessen Ermittlung zu den tatsächlichen Feststellungen gehört, die ausschließlich dem FG obliegen (, BFHE 190, 419, BStBl II 2001, 822; vom I R 46/07, BFH/NV 2008, 930).

5 4. Das FG war nicht verpflichtet (§ 76 Abs. 1 FGO), ein Rechtsgutachten oder eine Bescheinigung der maltesischen Steuerbehörden einzuholen. Gemäß § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung wäre es vielmehr Sache des Klägers gewesen (vgl. z.B. , BFH/NV 2011, 299), von sich aus eine Bescheinigung der maltesischen Behörden vorzulegen, aus der sich ergibt, dass die Dividenden aus Gewinnen für ein Jahr gezahlt wurden, für das die ausschüttende Gesellschaft Vergünstigungen im Rahmen der Bestimmungen über die Unterstützung der Industrie in Malta erhalten hat (Art. 23 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 10 Abs. 4 Buchst. b DBA-Malta a.F.). Ferner hätte der Kläger durch Vorlage geeigneter Belege nachweisen müssen, dass er den maltesischen Steuerbehörden Steuererklärungen und Abrechnungen bezüglich seiner Einkünfte vorgelegt hat, die für das entsprechende Veranlagungsjahr der maltesischen Steuer unterlagen (Senatsurteil vom I R 115/88, BFHE 161, 499, BStBl II 1990, 951). Abgesehen davon macht der Kläger nicht geltend, dass er das Unterbleiben der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt hat oder dass ihm eine solche Rüge nicht möglich war; angesichts dessen liegt hinsichtlich dieses Punktes ein Rügeverzicht vor (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 100 f., m.w.N.).

Fundstelle(n):
AO-StB 2011 S. 211 Nr. 7
BFH/NV 2011 S. 1109 Nr. 7
UAAAD-83188