BGH Beschluss v. - IX ZB 145/09

Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren: Bemessung des Gegenstandswerts

Gesetze: § 2 Abs 2 RVG, Nr 3335 RVG-VV

Instanzenzug: Brandenburgisches Az: 12 W 9/09 Beschlussvorgehend Az: 12 O 294/08

Gründe

1In Streitigkeiten um die Gewährung von Prozesskostenhilfe bestimmt sich der Gegenstandswert gemäß § 2 Abs. 2 RVG i.V. mit der amtlichen Anmerkung zu Nr. 3335 des Vergütungsverzeichnisses nach dem Wert der Hauptsache (, FamRZ 2010, 1892 Rn. 6; Prütting/Gehrlein/Gehle, ZPO 2. Aufl. § 3 Rn. 190; Hk-ZPO/Bendtsen, 4. Aufl. § 3 Rn. 15 "Prozesskostenhilfe"; Zöller/Herget, ZPO 28. Aufl. § 3 Rn. 16 "Prozesskostenhilfe"). Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren (BGH, aaO Rn. 7). Hauptsache war hier ein Vergütungsanspruch in Höhe von 14.404,71 €.

Kayser                           Gehrlein                            Vill

                Lohmann                            Fischer

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
HAAAD-83016