BGH Beschluss v. - IX ZB 92/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG Ingolstadt, 24 IN 237/00 vom LG Ingolstadt, 12 T 2152/10 vom

Gründe

Die gemäß §§ 6, 7, § 64 Abs. 3 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Entgegen der Meinung des Schuldners folgt aus § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, dass der Anwaltszwang grundsätzlich für jede Verfahrenshandlung gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht gilt, mithin auch für die Einlegung eines Rechtsmittels. Gegen die Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG NJW 1993, 3192; Beschluss vom - 1 BvR 2298/09, n.v.).

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§§ 4 InsO, 114 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde, die von einem beigeordneten postulationsfähigen Rechtsanwalt eingelegt würde, wäre unzulässig. Sie würde außerhalb der gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgeschriebenen einmonatigen Notfrist eingelegt werden. Wiedereinsetzung in diese Frist (§ 233 ZPO) könnte dem Schuldner nicht gewährt werden, weil er den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst nach Fristablauf gestellt hat (vgl. , NJW-RR 2008, 942 Rn. 19; vom - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313 Rn. 24; vom - IX ZA 2/11, n.v., st. Rspr.).

Fundstelle(n):
XAAAD-82980