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Der Bundesminister der Finanzen - IV C 6 - S 1301 - Schweiz - 3/75 BStBl 1975 I S. 479

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom (BGBl 1972 II S. 1022; BStBl 1972 I S. 519)

1. Grundsätze des Abkommens

1.1. Sachlicher Geltungsbereich

Das Abkommen gilt – abgesehen von Artikel 25 (Diskniminierungsvenbot), der für alle Steuerarten gilt – für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Vermögensteuer, Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie für die Ergänzungsabgabe und den vorübergehend erhobenen Stabilitätszuschlag (Artikel 2).

Das Abkommen findet auf die Erbschaftsteuer keine Anwendung. Für diese gilt das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern von 1931/1959 (BGBl 1959 II S. 1253; BStBl 1959 I S. 1006) fort. Unberührt bleibt auch das Zusatzprotokoll vom über die Lastenausgleichsabgaben (BGBl 1957 II S. 471; BGBl 1957 I S. 304). Wegen der schweizenischen Steuern, auf die das Abkommen anzuwenden ist, wird auf Anlage 1 verwiesen.

1.2. Persönlicher Geltungsbereich

Das Abkommen bezieht sich auf Personen und sonstige Steuersubjekte, die in der Schweiz, in der Bundesrepublik oder in beiden Staaten ansässig sind (Artikel 1, Artikel 4 Abs. 1). Es erstreckt sich auch auf Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 KStG, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inlan...

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BMF v. 26.03.1975 - IV C 6 - S 1301 - Schweiz - 3/75

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