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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 3 K 133/07

Gesetze: AO § 162, AO § 90, FGO § 76 Abs. 1, FGO § 96 Abs. 1 S. 1

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen und Ermittlungspflicht des Gerichts bei verweigerter Mitwirkung des Steuerpflichtigen

Leitsatz

1. Eine Schätzung erweist sich erst dann als rechtswidrig, wenn sie den durch die Umstände des Falles gezogenen Schätzungsrahmen verlässt.

2. Gibt der Steuerpflichtige keine Steuererklärungen ab, so kann er die daraufhin auf der Grundlage von Feststellungen der Steuerfahndung vorgenommene Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nicht allein mit der nicht näher substantiierten Behauptung der Unrichtigkeit des Schätzungsergebnisses angreifen.

3. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären, wenn ohne die Mitwirkung des Klägers keine Möglichkeit erkennbar ist, die Ungewissheit über die Besteuerungsgrundlagen in entscheidenden Punkten zu beheben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DAAAD-80220

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 26.05.2010 - 3 K 133/07

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