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Bundesministerium der Finanzen - IV C 4 -S 7359 - 17/98 BStBl 1998 I S. 263

Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG, §§ 59 bis 62 UStDV); Gegenseitigkeit (§ 18 Abs. 9 Satz 6 UStG)

Bezug:

Mit dem (BStBl 1996 I S. 1394) zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist je ein Verzeichnis der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit im Sinne des § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG besteht, und der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit nicht gegeben ist, herausgegeben worden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Verzeichnisse durch die beiliegenden, ergänzten Verzeichnisse ersetzt. Die jeweiligen Ergänzungen sind durch Randstriche kenntlich gemacht.

Dieses Schreiben wird in die USt-Kartei aufgenommen.

Anlage 1 Verzeichnis der Drittstaaten, bei denen die Voraussetzung des § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG vorliegen (Gegenseitigkeit gegeben)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Andorra
Liberia
Antigua und Barbuda
Libyen
Australien
Liechtenstein
Bahamas
Macao
Bahrain
Malaysia
Bermudas
Malediven
Britische Jungferninseln
Monaco
Gibraltar
Norwegen
Grenada
Oman
Hongkong
Salomonen
Iran
San Marino
Island
Saudi Arabien
Jamaika
Schweiz
Japan
Sankt Vincent
Kanada
Swasiland
Katar
Vatikanstadt
Korea, Dem. Volksrepublik
Ungarn
Kuwait
Vereinigte Arabische Emirate
Libanon
Vereinigte Staaten von Amerika (USA)

Anlage 2 Verzeichnis der Drittstaaten, be...

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BMF v. 09.03.1998 - IV C 4 -S 7359 - 17/98

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