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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 13 K 7534/04 F EFG 2011 S. 682 Nr. 8

Gesetze: AO § 124 Abs. 1 Satz 1AO § 183VO zu § 180 Abs. 2 AO VO zu § 180 Abs. 2 § 6 Abs. 1 Satz 1 BGB § 134 RBerG Art. 1 § 1 Satz 1 StBerG§ 3 InsO§ 80 FGO § 41 Abs. 1

Nichtigkeit einer Empfangsvollmacht gem. § 183 AO – Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz

Leitsatz

  1. Die Empfangsvollmacht gem. § 183 AO bzw. § 6 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO des Geschäftsbesorgers einer Erwerbergemeinschaft, die auf einem wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG oder §§ 3 ff. StBerG nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrag basiert, ist ebenfalls als nichtig anzusehen.

  2. Eine Bevollmächtigung juristischer Personen ist, da diese geschäfts- und handlungsunfähig sind, in eine Bevollmächtigung ihrer gesetzlichen Vertreter umzudeuten.

  3. Handelt es sich bei dem Geschäftsbesorger um eine GmbH in Insolvenz, kann eine Bekanntgabe kraft Rechtsscheinsvollmacht mit Wirkung für alle Feststellungsbeteiligten daher nur an den Geschäftsführer, nicht aber an den Insolvenzverwalter erfolgen.

  4. Die Organstellung des Geschäftsführers wird, soweit es den insolvenzfreien Bereich betrifft, durch die Insolvenzeröffnung nicht tangiert.

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 682 Nr. 8
PAAAD-61972

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 23.11.2010 - 13 K 7534/04 F

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