OFD Frankfurt/M. - S 2742 A - 10 - St 510

Steuerliche Auswirkungen des Verzichts eines Gesellschafter-Geschäftsführers auf eine Pensionszusage

Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH auf eine Pensionszusage, die nach den in R 38 KStR und H 38 KStH genannten Kriterien zu einer Minderung des Einkommens der GmbH geführt hat, so ergeben sich nach dem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder folgende Auswirkungen:

  1. Die GmbH hat die nach § 6a EStG gebildete Pensionsrückstellung in ihrer Steuerbilanz erfolgswirksam aufzulösen.

  2. Der Verzicht auf die Pensionszusage ist regelmäßig durch das Gesellschafterverhältnis veranlasst, weil ein Nichtgesellschafter der Gesellschaft diesen Vermögensvorteil (entschädigungsloser Wegfall einer Pensionsverpflichtung) nicht eingeräumt hätte. Eine betriebliche Veranlassung des Verzichts auf die Pensionszusage ist nach allgemeinen Grundsätzen nur anzunehmen, wenn auch ein Fremdgeschäftsführer auf die Pensionszusage verzichten würde.

  3. Im Fall der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung des Pensionsverzichts liegt eine verdeckte Einlage i. H. des Teilwerts der Pensionsanwartschaft vor (, BStBl 1998 II S. 307 = GmbHR 1997 S. 851 und —, BStBl 1998 II S. 305 = GmbHR 1998, 290). Die verdeckte Einlage ist außerbilanziell bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens in Abzug zu bringen. Der Teilwert der verdeckten Einlage ist nicht nach § 6a EStG, sondern unter Beachtung der allgemeinen Teilwertermittlungsgrundsätze im Zweifel nach den Wiederbeschaffungskosten zu ermitteln. Demnach kommt es darauf an, welchen Betrag der Gesellschafter zu dem Zeitpunkt des Verzichts hätte aufwenden müssen, um eine gleich hohe Pensionsanwartschaft gegen einen vergleichbaren Schuldner zu erwerben. Dabei kann die Bonität des Forderungsschuldners berücksichtigt werden. Außerdem kann von Bedeutung sein, ob die Pension unverfallbar ist oder ob sie voraussetzt, dass der Berechtigte bis zum Pensionsfall für den Verpflichteten nicht selbständig tätig ist (, BStBl 1998 II S. 307, GmbHR 1997 S.851).

  4. In Höhe des Teilwerts der verdeckten Einlage liegt beim Gesellschafter-Geschäftsführer ein Zufluss von Arbeitslohn vor.

  5. Die verdeckte Einlage führt zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die GmbH-Anteile (§ 6 Abs. 6 S. 2 EStG betr. zum Betriebsvermögen gehörende Anteile; , BStBl 1980 II S. 494, zu Anteilen i. S. d. § 17 EStG).

Die unter I. dargestellten Grundsätze geltend entsprechend, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer nur auf einen Teil seiner Pensionsanwartschaft verzichtet.

Beispiel:

Gemäß den Bestimmungen der Pensionszusage v.  wurden dem Gesellschafter-Geschäftsführer folgende Versorgungsanwartschaften eingeräumt:

  • Monatliche Altersrente i. H. v. 6.300 €,

  • Monatliche Berufsunfähigkeitsrente i. H. v. 6.300 €.

In einer Änderungsvereinbarung zur Pensionszusage zwischen der GmbH und dem Gesellschafter-Geschäftsführer v.  werden diese Anwartschaften auf jeweils 3.200 € reduziert.

In der Änderungsvereinbarung wird dargestellt, dass es sich bei den Beträgen i. H. v. 3.200 € um „einvernehmlich als unverfallbar festgestellte Anwartschaften“ handelt und ein weiteres Anwachsen von Versorgungsanwartschaften ab dem nicht mehr stattfinde. Künftig zu erdienende Versorgungsanwartschaften („future service“) würden einvernehmlich auf 0 € herabgesetzt.

Auswirkungen:

  1. Die Pensionsrückstellung ist bis zur Höhe des Teilwerts nach § 6a Abs. 2 S. 3 EStG aufzulösen, der sich auf den Bilanzstichtag nach dem Teilverzicht ergeben hätte, wenn von Anfang an nur eine Pension in der später reduzierten Höhe zugesagt worden wäre. Nach dem Grundsatz des § 6a EStG, die Pensionsrückstellung bis zum vertraglich vereinbarten Pensionsalter gleichmäßig aufzubauen, ist ein Verzicht nur auf den „future service” mit der Folge des Einfrierens der bereits gebildeten Pensionsrückstellung nicht möglich.

  2. Es liegt eine verdeckte Einlage vor, weil ein Nichtgesellschafter im Regelfall eine Reduzierung seiner Pensionsanwartschaft ohne Gegenleistung nicht vereinbart hätte. Für die Frage, ob eine verdeckte Einlage vorliegt, ist unerheblich, in welcher Höhe die Pensionsanwartschaft zum Zeitpunkt des Verzichts in der Änderungsvereinbarung zur Pensionszusage von den Vertragsparteien als „erdient“ bzw. „unverfallbar“ bezeichnet wird. Die Anwartschaft stellt einen einheitlichen Vermögensvorteil dar. Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer auf einen Teil der ihm zugesagten Versorgungsbezüge (z. B. auf 3.100 € monatlich an Eintritt des Versorgungsfalls), so betrifft dieser Verzicht sowohl den bereits erdienten als auch den noch nicht erdienten Teil der Anwartschaft. Eine Aufteilung der Anwartschaft in der Weise, dass ein Verzicht nur auf den nicht erdienten Teil angenommen werden könnte, ist im Hinblick auf die Einheitlichkeit dieses Vermögensvorteils ausgeschlossen.

  3. Bei der Ermittlung des Teilwerts der verdeckten Einlage ist nach den unter I.3. dargestellten Grundsätzen des , BStBl 1998 II S. 307 = GmbHR 1997 S. 851, darauf abzustellen, wie hoch zum Zeitpunkt des Teilverzichts die Wiederbeschaffungskosten für den Differenzbetrag zwischen dem Barwert der ursprünglich zugesagten und dem Barwert der reduzierten Versorgung sind.

Die Wiederbeschaffungskosten entsprechen grds. der Differenz zwischen dem Gegenwartswert der ursprünglich zugesagten Pensionsanwartschaft zum Zeitpunkt des Verzichts bzw. ggf. dem ratierlichen m/n-tel Anwartschaftsbarwert (= bereits erworbene Ansprüche) und dem Barwert der nach Abschluss der Verzichtserklärung verbleibenden Pensionsanwartschaft (= reduzierte Pensionsanwartschaft). Dabei ist es im Einzelfall nicht ausgeschlossen, dass die Vereinbarung versicherungsmathematisch so austariert ist, dass der Gegenwartswert bzw. ggf. der ratierliche m/n-tel Anwartschaftsbarwert dem o. g. Barwert der verbleibenden Pensionsanwartschaft entspricht und es zu einer verdeckten Einlage in die Kapitalgesellschaft mit einem Wert von 0 € kommt.

Bisher von der Bearbeitung zurückgestellte Anfragen können nunmehr entsprechend den obigen Ausführungen beantwortet werden.

OFD Frankfurt/M. v. - S 2742 A - 10 - St 510

Fundstelle(n):
KSt-Kartei FfM § 8 KStG Karte B 33
PAAAD-61771