OFD Magdeburg - S 2297 - 17 - St 213

Festsetzung von Vorauszahlungen bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen

Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte ca. 60 %, der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Es bleibt den Ehegatten unbenommen, sich trotzdem für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden, wenn sie den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten mit der Steuerklasse V vermeiden wollen; dann entfällt jedoch für den anderen Ehegatten die günstigere Steuerklasse III. Zudem besteht die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen.

Die vom Arbeitslohn einbehaltenen Beträge an Lohnsteuer stellen im Regelfall nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar. In welcher Höhe sich nach Ablauf des Jahres Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, lässt sich nicht allgemein sagen; hier kommt es immer auf die Verhältnisse des Einzelfalles an. Das Finanzamt kann Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Jahressteuerschuld die einzubehaltende Lohnsteuer um mindestens 400 € im Kalenderjahr übersteigt.

Im Rahmen der Veranlagung 2009 sind vermehrt Fälle aufgetreten, in denen maschinelle Vorauszahlungen für Ehegatten mit der Steuerklassenkombination III/V festgesetzt werden, obwohl ausschließlich Einkünfte vorhanden sind, welche dem Lohnsteuerabzug unterliegen.

Zu dieser Problematik bemerke ich Folgendes:

Während bis zum Veranlagungszeitraum 2009 für Arbeitnehmer im Rahmen der Veranlagung geprüft wurde, ob die tatsächlich gezahlten Vorsorgeaufwendungen oder die Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 2 bis 5 EStG a. F. anzusetzen war, bewirkt das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom (BGBl 2009 I S. 1959) eine grundlegende Neuregelung für die Vorsorgepauschale ab dem Veranlagungszeitraum 2010.

Die Vorsorgepauschale wird für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung ab dem Veranlagungszeitraum 2010 nur noch im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Im Rahmen der Veranlagung werden - entgegen der bisherigen Rechtslage - nur noch die tatsächlich geleisteten Versicherungsbeiträge berücksichtigt.

  1. Berechnung der Vorsorgeaufwendungen für den Lohnsteuerabzug:

    Bei der Berechnung der Lohnsteuer werden Vorsorgeaufwendungen durch eine Vorsorgepauschale im Rahmen bestimmter Höchstbeträge berücksichtigt. Als Mindestvorsorgepauschale werden 12 % des Arbeitslohns, höchstens 1.900 € in den Steuerklassen I, II, IV, V, VI und höchstens 3.000 € in der Steuerklasse III angesetzt.

    Hinweis:

    Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2009 wurde bei der Steuerklasse V keine Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Durch die Einführung einer Vorsorgepauschale auch bei Steuerklasse V und die Beibehaltung der Pauschale in Steuerklasse III erhalten Ehegatten mit der Steuerklassenkombination III/V nun maximal eine Mindestvorsorgepauschale von 3.000 € + 1.900 € = 4.900 €, wohingegen bei Ehegatten mit der Steuerklassenkombination IV/IV eine maximale Mindestvorsorgepauschale von 1.900 € + 1.900 € = 3.800 € Berücksichtigung findet.

  2. Berechnung der Vorsorgeaufwendungen für Zwecke der Vorauszahlungen

    Im Vorauszahlungsverfahren werden ab dem Veranlagungszeitraum 2010 keine Vorsorgepauschalen mehr berücksichtigt. Grundsätzlich können nur noch die tatsächlich gezahlten Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden. Allerdings ist in der Anfangszeit eine Übergangsregelung erforderlich, da dem Finanzamt bei der Ermittlung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2010 noch keine Angaben zur Höhe der Beiträge zum Basiskrankenversicherungsschutz der privat Krankenversicherten vorliegen (§ 52 Abs. 50f EStG n. F.). Aus diesem Grund werden als Basiskrankenversicherungsbeiträge entweder die um 20 % verminderten privaten Krankenversicherungsbeiträge der letzten Veranlagung oder die um 4 % verminderten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung angesetzt.

    Für Zwecke der Vorauszahlungen werden mindestens Beiträge in Höhe von 1.500 €, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten in Höhe von 3.000 € berücksichtigt (§ 52 Abs. 50f EStG n. F.). Darüber hinaus ist auch ein gesonderter Nachweis höherer Beiträge durch den Steuerpflichtigen möglich.

    In allen Fällen handelt es sich lediglich um einen vorläufigen Ansatz. In der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2010 werden dann die tatsächlich gezahlten Beiträge berücksichtigt.

  3. Berechnung der Vorsorgeaufwendungen für Zwecke der Veranlagung

    Bei Arbeitnehmern können Vorsorgeaufwendungen grundsätzlich bis zur Höhe von 1.900 € abgezogen werden. Zusammenveranlagten Ehegatten steht ein gemeinsames Abzugsvolumen entsprechend der Summe der jedem Ehegatten zustehenden Höchstbeträge zu.

Weitere Verfahrensweise

Es können auch für Arbeitnehmer, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, Einkommensteuer-Vorauszahlungen festgesetzt werden, wenn damit zu rechnen ist, dass die Jahressteuerschuld die einzubehaltende Lohnsteuer übersteigt.

Das Programm berechnet die Vorauszahlungen mit den vorliegenden Daten korrekt. Es besteht also grundsätzlich kein Anlass, die festgesetzten Vorauszahlungen auf die zu leistende Nachzahlung für den Veranlagungszeitraum 2009 herabzusetzen oder von einer Festsetzung von Vorauszahlungen abzusehen.

Anträgen auf Änderung oder Einsprüchen ist nur in folgenden Fällen stattzugeben:

  1. Die Steuerpflichtigen haben zwar im Veranlagungszeitraum die Steuerklassen-Kombination III/V gewählt, sind jedoch im Veranlagungszeitraum 2010 auf eine andere Steuerklassenkombination übergegangen.

    In diesen Fällen werden die Vorauszahlungen falsch berechnet, weil von einem Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse III bzw. V ausgegangen wird.

  2. Die Steuerpflichtigen haben höhere zu berücksichtigende Werbungskosten.

  3. Die Steuerpflichtigen weisen höhere abziehbare Vorsorgeaufwendungen nach.

Die betroffenen Steuerpflichtigen sollten – zur künftigen Vermeidung der Festsetzung von Vorauszahlungen – auf das neu eingeführte Faktorverfahren verwiesen werden.

OFD Magdeburg v. - S 2297 - 17 - St 213

Fundstelle(n):
ESt-Kartei OFD Magdeburg § 37 EStG Karte 1
DB 2011 S. 963 Nr. 17
DStR 2011 S. 8 Nr. 25
DStR 2011 S. 8 Nr. 25
EStB 2011 S. 114 Nr. 3
StBW 2011 S. 162 Nr. 4
LAAAD-60663