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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 13 K 716/09

Gesetze: StBerG § 48 Abs. 1 Nr. 1, StBerG § 45 Abs. 1 Nr. 2, StBerG § 48 Abs. 2, StBerG § 40 Abs. 2

Wiederzulassung zum Steuerberater in der Wohlverhaltensphase eines Insolvenzverfahrens

Leitsatz

  1. § 48 Abs. 1 Nr. 1 StBerG gewährt trotz seines Wortlautes einen Rechtsanspruch auf die Bestellung zum Steuerberater, ohne dass ein Ermessen der Behörde besteht.

  2. Während der Wohlverhaltensphase eines Insolvenzverfahrens kann ein Antrag auf Wiederzulassung zum Steuerberater grundsätzlich nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es seien geordnete Vermögensverhältnisse noch nicht wiederhergestellt.

  3. Etwas anderes gilt, wenn es sich bei einem Großteil der zur Tabelle angemeldeten Forderungen um solche aus unerlaubter Handlung handelt, die bei entsprechender gerichtlicher Feststellung auf Antrag der Gläubiger an der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO nicht teilnehmen.

  4. Die rein theoretische Möglichkeit der Gläubiger entsprechende Feststellungsklagen zu erheben, reicht dazu nach Ablauf eines längeren Zeitraumes nicht aus.

Fundstelle(n):
DStR 2011 S. 13 Nr. 16
DStR 2011 S. 787 Nr. 16
DStRE 2011 S. 854 Nr. 13
WAAAD-58757

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 07.10.2010 - 13 K 716/09

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