BGH Beschluss v. - VII ZB 26/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: OLG Bamberg, 8 W 26/10 vom LG Schweinfurt, 21 O 533/07 vom

Gründe

I. Die Parteien haben vor dem Landgericht einen Vergleich geschlossen, in dem sich die Kläger verpflichtet haben, einen Betrag von 2.500 EUR an den Beklagten zu bezahlen; von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 1/6 und der Beklagte 5/6 zu tragen. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht die Geschäftsgebühr in Höhe von 424,50 EUR auf die Verfahrensgebühr angerechnet und erstattungsfähige Kosten von 2.903,28 EUR festgesetzt. Mit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde haben die Kläger geltend gemacht, eine Anrechnung nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu RVG VV Nr. 3100 sei nicht vorzunehmen. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von ihm zugelassene Rechtsbeschwerde der Kläger.

II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

Die geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 RVG VV ist im Kostenfestsetzungsverfahren in voller Höhe zu berücksichtigen. Eine hälftige Anrechnung der wegen desselben Gegenstandes entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV hat nicht zu erfolgen.

1. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bis zur Einführung des § 15a RVG durch Artikel 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom (vgl. grundlegend , NJW 2008, 1323).

Nach Inkrafttreten des § 15a RVG vertreten alle mit der Entscheidung befassten Senate des Bundesgerichtshofs teilweise unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung die Auffassung, dass durch § 15a RVG lediglich eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage erfolgt ist (, NJW 2009, 3101 Rn. 8; Beschluss vom - XII ZB 175/07, FamRZ 2010, 456 Rn. 16; Beschluss vom - IX ZB 82/08, AGS 2010, 159 Rn. 6; Beschluss vom - V ZB 38/10, AGS 2010, 263 Rn. 8; Beschluss vom - VIII ZB 15/10, bei [...]). Danach findet auch für Kostenfestsetzungen vor Inkrafttreten dieser Norm eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nur unter den in § 15a Abs. 2 RVG genannten Voraussetzungen statt. Der VII. Zivilsenat schließt sich dieser Rechtsprechung an und nimmt zur Begründung Bezug auf die Entscheidung des XII. Zivilsenats vom (XII ZB 175/07, aaO).

2. Die sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde rügen demnach zu Recht, dass im Kostenfestsetzungsbeschluss die angemeldete Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3100 um die 0,75-fache Geschäftsgebühr nach RVG VV Nr. 2300 gekürzt worden ist. Die Verfahrensgebühr ist in voller Höhe von 1.154,18 EUR brutto festzusetzen. Entsprechend war der Kostenfestsetzungsbeschluss vom Senat, da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO), abzuändern.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Fundstelle(n):
JAAAD-57396