BGH Beschluss v. - VII ZB 106/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: OLG Hamburg, 4 W 203/09 vom LG Hamburg, 329 O 420/08 vom

Gründe

I. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß auf Zahlung von 17.806,62 € nebst Zinsen verurteilt und ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht auf Antrag der Klägerin u.a. eine 1,3-fache Verfahrensgebühr gemäß RVG VV Nr. 3100 in Höhe von 787,80 € und damit insgesamt erstattungsfähige Kosten von 2.355,95 € festgesetzt. Mit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat der Beklagte geltend gemacht, auf die genannte Gebühr sei eine Anrechnung nach der Vor-bemerkung 3 Abs. 4 zu RVG VV Nr. 3100 in Höhe von 393,90 € vorzunehmen, weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in derselben Angelegenheit be-reits außergerichtlich tätig gewesen sei. Deshalb habe die Verfahrensgebühr durch Anrechnung der hälftigen durch die vorgerichtliche Tätigkeit entstande-nen Geschäftsgebühr gemindert werden müssen. Das Beschwerdegericht hat der sofortigen Beschwerde stattgegeben und die begehrte Anrechnung vorge-nommen. Hiergegen richtet sich die von ihm zugelassene Rechtsbeschwerde der Klägerin, die ihren Antrag weiterverfolgt.

II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

Die geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 RVG VV ist im Kostenfestsetzungsverfahren in voller Höhe zu berücksichtigen. Eine hälf-tige Anrechnung der wegen desselben Gegenstandes entstandenen Ge-schäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV hat nicht zu erfolgen.

1. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts entspricht der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs bis zur Einführung des § 15a RVG durch Artikel 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechts-anwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom (vgl. grundlegend , NJW 2008, 1323).

Nach Inkrafttreten des § 15a RVG vertreten alle mit der Entscheidung befassten Senate des Bundesgerichtshofs teilweise unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung die Auffassung, dass durch § 15a RVG lediglich eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage erfolgt ist (, NJW 2009, 3101 Rn. 8; Beschluss vom 9. De-zember 2009 - XII ZB 175/07, FamRZ 2010, 456 Rn. 16; Beschluss vom - IX ZB 82/08, AGS 2010, 159 Rn. 6; Beschluss vom - V ZB 38/10, AGS 2010, 263 Rn. 8; Beschluss vom - VIII ZB 15/10, bei [...]). Danach findet auch für Kostenfest-setzungen vor Inkrafttreten dieser Norm eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nur unter den in § 15a Abs. 2 RVG genannten Vor-aussetzungen statt. Der VII. Zivilsenat schließt sich dieser Rechtsprechung an und nimmt zur Begründung Bezug auf die Entscheidung des XII. Zivilsenats vom (XII ZB 175/07, aaO).

2. Die Rechtsbeschwerde rügt demnach zu Recht, dass das Beschwer-degericht den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts abgeändert und die Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3100 um 393,90 € gekürzt hat. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO), war der Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben und die sofortige Beschwerde gegen den Kos-tenfestsetzungsbeschluss zurückzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Fundstelle(n):
IAAAD-56718