BGH Beschluss v. - VIII ZB 39/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Dortmund, 1 S 74/09 vom AG Dortmund, 413 C 3264/08 vom

Gründe

I. Der Kläger hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Kaufpreiszahlung in Höhe von insgesamt 1.797,77 € sowie auf Zahlung weiterer 192,90 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten - jeweils nebst Zinsen - in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Beklagten, die einen Teilbetrag der Hauptforderung in Höhe von 1.261,27 € nebst anteiliger Zinsen anerkannt haben, mit "Teil-Anerkenntnisurteil und Teil-Schlussurteil" entsprechend ihrem Teilanerkenntnis verurteilt und auch der weitergehenden Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt und ihr Klageabweisungsbegehren hinsichtlich des nicht anerkannten Teils der Klageforderungen weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die erforderliche Berufungssumme von 600 € nicht erreicht sei; der Wert des Beschwerdegegenstandes betrage lediglich 536,50 € (1.797,77 € - 1.261,27 €).

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II.1. Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet, da im vorliegenden Fall die vorprozessualen Kosten - anders als das Berufungsgericht meint - (teilweise) streitwerterhöhend zu berücksichtigen sind.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschlüsse vom - VI ZB 73/06, VersR 2008, 557 Rn. 8; vom - VI ZB 60/07, FamRZ 2009, 867 Rn. 4 ff.) sind vorprozessuale Anwaltskosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, wenn und soweit der geltend gemachte Hauptanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass sich die nicht anrechenbaren vorprozessualen Anwaltskosten auf einen Teil des ursprünglich geltend gemachten Anspruchs beziehen, der von der Beklagtenseite vorprozessual ausgeglichen wurde und deshalb nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist (, aaO Rn. 4). Das Abhängigkeitsverhältnis zwischen vorprozessual aufgewendeten Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs besteht nur, solange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist (, aaO Rn. 5 mwN). Soweit die Hauptforderung jedoch nicht mehr Prozessgegenstand ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung "emanzipiert" hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (, aaO Rn. 6). Entsprechendes gilt für den hier vorliegenden Fall, soweit die ursprüngliche Klageforderung, für deren vorgerichtliche Geltendmachung Anwaltskosten als Nebenforderung verlangt werden, nicht mehr Gegenstand des Berufungsrechtszuges ist.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist als Hauptforderung nur noch der von den Beklagten nicht anerkannte Teilbetrag in Höhe von 536,50 €. Die ursprünglich insgesamt als Nebenforderung geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten in Höhe von 192,90 € bezogen auf den Gegenstandswert 1.797,77 € haben sich in der Berufungsinstanz, soweit sie den in erster Instanz anerkannten Teil der Klageforderung betreffen, von diesem "emanzipiert" und insoweit als Hauptforderung verselbständigt.

2. Für den Streitfall ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht nur die in die Berufungsinstanz gelangte restliche Hauptforderung von 536,50 € umfasst, sondern durch die anteiligen vorprozessualen Rechtsanwaltskosten, die auf den mit der Berufung nicht angegriffenen Teil der ursprünglichen Hauptforderung entfallen, sich auf über 600 € erhöht. Mithin ist die Berufung zulässig (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Fundstelle(n):
BAAAD-54665