BGH Beschluss v. - XI ZB 7/10

Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in Altfällen nach der gesetzlichen Klarstellung

Gesetze: § 15a Abs 2 RVG vom , § 60 Abs 1 RVG, Vorbem 3 Abs 4 RVG-VV, Nr 2300 RVG-VV, Nr 3100 RVG-VV

Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 18 W 32/10 Beschlussvorgehend LG Frankfurt Az: 2-21 O 350/07

Gründe

I.

1Die Parteien streiten im Verfahren der Kostenfestsetzung darum, ob bei der Berechnung der von der Beklagten dem Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Kosten eine halbe Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist.

2Das Landgericht Frankfurt am Main, das zunächst auf die sofortige Beschwerde der Beklagten im Beschluss vom die Geschäftsgebühr gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG hälftig auf die zu erstattende Verfahrensgebühr angerechnet hatte, hat mit Beschluss vom einer sofortigen Beschwerde des Klägers abgeholfen und die volle Verfahrensgebühr in Ansatz gebracht. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.

3Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im übrigen (§ 575 ZPO) zulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Daran ist der Senat nach § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden.

4Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

51. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

6Es könne dahingestellt bleiben, ob für die vorgerichtliche Tätigkeit des Klägers eine Geschäftsgebühr angefallen sei. Die Beklagte könne nämlich nicht die hälftige Anrechnung einer solchen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr beanspruchen. Dies ergebe sich aus § 15a Abs. 2 RVG, der auch auf den hier gegebenen "Altfall", in dem Geschäfts- und Verfahrensgebühr vor Inkrafttreten dieser Vorschrift entstanden seien, anzuwenden sei, da eine speziell auf § 15a RVG bezogene Übergangsvorschrift nicht existiere.

72. Die von dem Beschwerdegericht für grundsätzlich bedeutsam erachtete Rechtsfrage, ob § 15a Abs. 2 RVG auf vor Inkrafttreten dieser Vorschrift am entstandene Gebühren anzuwenden ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits entschieden. Die nach Inkrafttreten des § 15a RVG damit befassten Senate des Bundesgerichtshofs vertreten den Standpunkt, dass § 15a RVG die bestehende Rechtslage nicht geändert hat, sondern lediglich als eine Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage anzusehen ist (BGH, Beschlüsse vom - II ZB 35/07, WM 2009, 2099 Rn. 8, vom - XII ZB 175/07, ZIP 2010, 854 Rn. 15 ff., vom - IX ZB 82/08, JurBüro 2010, 358, vom - XII ZB 230/09, AGS 2010, 256, 257, vom - V ZB 38/10, FamRZ 2010, 1248 Rn. 9 und vom - XII ZB 58/10, FamRZ 2010, 1431 Rn. 6).

8Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an. Der Gesetzgeber hat durch den in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz neu eingefügten § 15a RVG in Kenntnis einer gegenläufigen Rechtsprechung (vgl. , NJW 2008, 1323 Rn. 6 ff.) seine Ansicht klargestellt, dass bereits nach bestehender Gesetzeslage die Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant betreffe und sich im Verhältnis zu Dritten, also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, grundsätzlich nicht auswirke (BT-Drucks. 16/12717, S. 58; vgl. BGH, Beschlüsse vom - II ZB 35/07, WM 2009, 2099 Rn. 8 und vom - XII ZB 175/07, ZIP 2010, 854 Rn. 21). Dem entspricht, dass der Gesetzgeber zugleich die Fallgestaltungen geregelt hat, in denen sich ein Dritter ausnahmsweise auf die Anrechnung einer Gebühr auf eine weitere Gebühr berufen kann.

9Für Erwägungen der Rechtsbeschwerde, es bestehe mangels ausdrücklicher Übergangsregelung eine Gesetzeslücke, die durch analoge Anwendung von § 60 Abs. 1 RVG zu schließen sei, besteht kein Raum, da der Gesetzgeber - wie dargestellt - die Regelung der Anrechnung in § 15a RVG nicht als Gesetzesänderung mit Wirkung nur für die Zukunft, sondern als Beschreibung der bestehenden Rechtslage verstanden hat.

10Soweit der X. Zivilsenat (Beschluss vom - X ZB 1/09, NJW 2010, 76 Rn. 23 ff.) gegen diese Auffassung Bedenken geäußert hat, bedarf es keiner Vorlage der Rechtsfrage an den Großen Senat für Zivilsachen nach § 132 Abs. 2 Satz 1 GVG, da die Ausführungen zu § 15a RVG für die damalige Entscheidung nicht tragend waren (vgl. , FamRZ 2010, 1248 Rn. 10).

113. Diesen Grundsätzen entspricht der angegriffene der die Auffassung des Landgerichts in dem Abhilfebeschluss vom , eine Geschäftsgebühr sei auf den Kostenerstattungsanspruch des Klägers nicht anzurechnen, bestätigt hat.

Wiechers                                Ellenberger                              Maihold

                       Matthias                                      Pamp

Fundstelle(n):
GAAAD-54432