BGH Beschluss v. - 5 StR 324/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Neuruppin vom

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird das Urteil

a) im Schuldspruch dahin berichtigt und klargestellt, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Führen einer Schusswaffe, wegen schwerer räuberischer Erpressung, wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung, wegen Verabredung einer besonders schweren räuberischen Erpressung und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt ist;

b) im Rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt, dass die in Polen erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1 : 1 auf die Strafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
YAAAD-52696