BGH Urteil v. - 2 StR 185/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug:

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Vom Vorwurf weiterer acht Sexualstraftaten zu Lasten Minderjähriger hat es den Angeklagten freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen die Freisprüche in den Fällen 1 bis 5, 7 und 8 der Anklage; den Freispruch im Fall 9 der Anklage hat sie vom Revisionsangriff ausgenommen. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revision gegen seine Verurteilung im Fall 6 der Anklage. Beide Revisionen haben Erfolg und führen zur Aufhebung des Urteils im Umfang der Anfechtung.

1.a) Nach den Feststellungen des Landgerichts begab sich der 1950 geborene Angeklagte an einem Tag etwa zwei bis drei Monate vor dem in der Familienwohnung in das Zimmer seiner am geborenen Stieftochter - der Nebenklägerin -, die in ihrem Bett lag. Der Angeklagte war nur mit einem T-Shirt bekleidet. Er zog die Bettdecke weg, schob das Nachthemd der Geschädigten hoch, spreizte deren Beine und rieb sein erigiertes Glied an ihrer Scheide, bis er zum Samenerguss auf die Scheide kam. Dann führte er einen Finger in die Scheide der Geschädigten ein und bewegte ihn hin und her; sodann entfernte er sich und begab sich ins Bad. Die Geschädigte ließ die Handlungen des Angeklagten ohne Gegenwehr über sich ergehen.

Die Geschädigte berichtete von dem Vorfall zunächst niemandem; sie erzählte allerdings seit 2006 verschiedenen Mitschülern allgemein, der Angeklagte werde ihr gegenüber sexuell übergriffig. Im Oktober 2008 erstattete sie auf Drängen ihrer Freundin K. Strafanzeige.

b) Die zugelassene Anklage warf dem Angeklagten darüber hinaus vor, zwischen Sommer 2005 und Oktober 2008 in sieben weiteren Fällen sexuelle Übergriffe gegen die Nebenklägerin und in einem weiteren Fall gegen deren Freundin K. begangen zu haben. Danach sollte der Angeklagte in drei Fällen vor der Nebenklägerin onaniert und diese dabei an Brust und Scheide gestreichelt haben (Fälle 1 bis 3 der Anklage), in zwei Fällen gewaltsam den Oralverkehr erzwungen haben (Fälle 4 und 5 der Anklage), in einem Fall Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin vollzogen haben (Fall 8 der Anklage) und in einem weiteren Fall sich gegenüber der damals 13 Jahre alten Freundin der Nebenklägerin, die bei dieser übernachtete, in unbekleidetem Zustand präsentiert und dabei onaniert haben (Fall 7 der Anklage). Schließlich sollte der Angeklagte am die Nebenklägerin entkleidet haben, mit einem Finger in ihre Scheide eingedrungen sein und sie veranlasst haben, ihn mit der Hand zu befriedigen (Fall 9 der Anklage). Von diesen Tatvorwürfen hat das Landgericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten haben jeweils mit der Sachrüge im Umfang der Anfechtung Erfolg, so dass es auf die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen nicht ankommt. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält, wie auch der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, aus sachlich-rechtlichen Gründen der rechtlichen Überprüfung nicht stand; sie enthält Rechtsfehler sowohl zugunsten als auch zulasten des Angeklagten.

a) Das Landgericht hat die Verurteilung im Fall 6 der Anklage wesentlich - wenngleich nicht allein - auf die Aussage der Nebenklägerin gestützt. Die in deren Person liegenden und in dem problematischen Verhältnis der Geschädigten sowohl zum Angeklagten als auch zu ihrer Mutter begründeten Besonderheiten hat das Landgericht zwar gesehen und im Rahmen der Beweiswürdigung zu Fall 6 der Anklage erörtert. Es ist zu der Ansicht gelangt, die Nebenklägerin sei auch unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten allgemein glaubwürdig. Andererseits ist es in den Fällen 1 bis 5 und 7 bis 9 zu Freisprüchen gelangt, weil es diese Tatvorwürfe als nicht erweislich angesehen hat. Dies beruhte im Wesentlichen nicht darauf, dass im Grundsatz glaubhafte Tatschilderungen sich etwa hinsichtlich Ort, Zeit oder Frequenz der Taten nicht mehr hinreichend konkretisieren ließen. Vielmehr legen die Urteilsgründe dar, die Aussagen der Nebenklägerin in den Fällen 1 bis 5, 8 und 9 seien detailarm und "blutleer" gewesen; es fehle an einer Einbettung der angeblichen Taten in das jeweilige Lebensgeschehen; teilweise zeigten die Aussagen bei der Polizei und in der Hauptverhandlung eine erhebliche Inkonstanz (UA S. 84 ff.). Nach Ansicht des Landgerichts beruhte die Nichterweislichkeit der Tatvorwürfe in diesen Fällen somit auf Mängeln der Aussagequalität, weil den Bekundungen der Nebenklägerin erhebliche qualitative Merkmale der Erlebnisbezogenheit fehlten.

Unter diesen Umständen hätte der Tatrichter nicht offen lassen dürfen, auf welchen Ursachen diese Mängel der Aussage beruhen konnten; er hätte diese vor allem in Beziehung zu der Aussage der Zeugin in dem abgeurteilten Fall 6 der Urteilsgründe setzen und bei der Beweiswürdigung ausdrücklich und erkennbar berücksichtigen müssen. Zutreffend haben die Revision des Angeklagten sowie der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass es an solchen Erwägungen in den Urteilsgründen fehlt; vielmehr stehen die Beweiswürdigungen zu dem als erwiesen angesehenen Fall 6 und zu den übrigen, als nicht erwiesen angesehenen Fällen beziehungslos nebeneinander. Das ist rechtsfehlerhaft.

Der Rechtsfehler kann sich hier sowohl zu Gunsten des Angeklagten (in den Fällen 1 bis 5 und 8 der Anklage) als auch zu seinen Lasten (im Fall 6 der Anklage) ausgewirkt haben, so dass sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft als auch die des Angeklagten jeweils mit der Sachrüge durchgreifen.

b) Entsprechend gilt das Vorgenannte auch für die Beweiswürdigung im Fall 7 der Anklage hinsichtlich der Tat zu Lasten der Zeugin K. . Das Landgericht hat diese als "allgemein glaubwürdig" bezeichnet und die Verurteilung im Fall 6 der Anklage auch auf die Aussage dieser Zeugin über Mitteilungen der Nebenklägerin P. gestützt. Andererseits führen die Urteilsgründe aus, die Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung zu der angeblich an ihr selbst begangenen Tat habe nicht zu einer zweifelsfreien Feststellung dieser Tat geführt. Die Zeugin habe sich abweichend von ihrer polizeilichen Aussage geäußert und auf Vorhalte bekundet, sie habe "nicht genau hingeguckt" (UA S. 89 f.). Auch insoweit fehlt es an jeder abwägenden Erörterung des Landgerichts, welche die "allgemeine Glaubwürdigkeit" der Zeugin sowie die Annahme der Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen im Zusammenhang mit der Tat 6 in Beziehung setzt mit der vom Landgericht festgestellten Unklarheit und Unglaubhaftigkeit ihrer Aussage zum Fall 7 der Anklage. Die Beweiswürdigung ist daher insgesamt nicht tragfähig; das Beruhen des Urteils auf den genannten Rechtsfehlern kann in keiner Richtung ausgeschlossen werden.

3. Der neue Tatrichter wird den von der Revision des Angeklagten hervorgehobenen psychischen Auffälligkeiten in der Person der Nebenklägerin P. gegebenenfalls erhöhte Aufmerksamkeit zuzuwenden haben. Namentlich solche Entwicklungs- und Verhaltensauffälligkeiten, die nach den gängigen Diagnose-Instrumentarien auf das Vorliegen einer so genannten Borderline-Persönlichkeitsstörung hinweisen können, könnten Anlass sein, die psychischen Aussagegrundlagen der Nebenklägerin mit Hilfe eines geeigneten, in der Regel psychiatrischen Sachverständigen näher zu untersuchen. Für die Beurteilung, ob und in welcher Ausprägung eine solche Störung vorliegt und wie sie sich auf Aussageentstehung und -qualität ausgewirkt haben könnte, wird, wenn erhebliche Anhaltspunkte für Auffälligkeiten vorliegen (hier etwa: Häufige Selbstverletzungen mittels Schneiden zur "Entlastung" bei Problemen), in der Regel die eigene Sachkunde des Gerichts nicht ausreichen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
QAAAD-51961