BGH Beschluss v. - XII ZB 251/10

Rechtsanwaltsgebühr: Festsetzung der ungeminderten Verfahrensgebühr nach der Klarstellung in der gesetzlichen Neuregelung

Gesetze: § 15a RVG

Instanzenzug: Az: I-25 W 461/09 Beschlussvorgehend LG Essen Az: 8 O 308/07 Beschluss

Gründe

I.

1Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren noch um den Ansatz der ungeminderten Verfahrensgebühr für eine Räumungsklage.

2Rechtspflegerin und Oberlandesgericht haben die von den Klägern für ihren erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr zzgl. 0,9-Erhöhungsgebühr (Nr. 3100, 1008 VV RVG) nicht in voller Höhe berücksichtigt. Denn gemäß Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sei hier auf die Verfahrensgebühr die halbe vorgerichtlich entstandene, vorliegend um 0,9 erhöhte (Nr. 1008 VV RVG) 0,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2300, 2302 VV RVG) anzurechnen.

3Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

4Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig. An ihre Zulassung durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

III.

5Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Oberlandesgericht hat die geltend gemachte Verfahrensgebühr (Nr. 3100, 1008 VV RVG) zu Unrecht nicht in voller Höhe berücksichtigt.

61. Der erkennende Senat hat in Übereinstimmung mit dem II. Zivilsenat (vgl. - ZIP 2009, 1927 Tz. 6 ff.) wiederholt entschieden, dass die Vorschrift des § 15a RVG eine bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage darstellt (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 175/07 - FamRZ 2010, 456 Tz. 15 ff. m.w.N., vom - XII ZB 177/09 - AGS 2010, 106 f., vom - XII ZB 230/09 - AGS 2010, 256, 257; vom - XII ZB 20/10 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom - XII ZB 79/10 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dieser Auffassung haben sich zwischenzeitlich auch der IX. Zivilsenat (vgl. - AGS 2010, 159) und der V. Zivilsenat (vgl. - AGS 2010, 263 f.) angeschlossen.

72. Der vorliegende Sachverhalt gibt keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. Mit den vom Oberlandesgericht für seine gegenteilige Rechtsauffassung angeführten Argumenten hat sich der Senat bereits in seinen vorstehend genannten Beschlüssen ausführlich befasst und unter anderem auch dargelegt, dass es keiner Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen bedarf.

83. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Nachdem keiner der Ausnahmefälle des § 15a Abs. 2 RVG ersichtlich ist, ist die hier nach Nr. 1008 VV RVG erhöhte Verfahrensgebühr in vollem Umfang zu berücksichtigen. Die von den Beklagten den Klägern zu erstattenden Kosten sind somit unter Berücksichtigung der verauslagten Gerichtskosten in Höhe von 313,50 Euro auf 2.512,50 Euro festzusetzen.

94. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs.1, 92 Abs. 1 ZPO sowie im Umfang der mit Schriftsatz vom zurückgenommenen sofortigen Beschwerde der Kläger in entsprechender Anwendung des § 516 Abs. 3 ZPO.

Hahne                                         Weber-Monecke                                     Klinkhammer

                       Schilling                                                      Günter

Fundstelle(n):
QAAAD-49207