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OLG Stuttgart Urteil v. - 20 U 8/08

Gesetze: AktG § 256; HGB § 321; HGB § 322

Leitsatz

1. Ein Jahresabschluss ist auch dann gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG nichtig, wenn seine Prüfung vor der Fassung des Billigungsbeschlusses des Aufsichtsrats zwar nicht vollständig unterblieben ist, die durchgeführte Prüfung aber Mindestanforderungen nicht genügt.

2. Zu den Mindestanforderungen zählt zum einen die Vorlage eines unterzeichneten Prüfungsberichts. Die nach dem Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer gebotene Siegelung ist allerdings zur Wahrung der Mindestanforderungen des § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG nicht erforderlich.

3. Zu den Mindestanforderungen zählt zum anderen die schriftliche Erteilung eines Bestätigungsvermerks. Dabei sind die Mindestanforderungen des § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG bereits gewahrt, wenn der Bestätigungsvermerk in dem vom Wirtschaftsprüfer unterzeichneten Prüfungsbericht wiedergegeben ist.

4. Zur Wahrung der vorgenannten Mindestanforderungen genügt es, wenn der Abschlussprüfer den von ihm zunächst nur als Entwurf vorgelegten Prüfungsbericht vor der Beschlussfassung des Aufsichtsrats unterzeichnet und erkennen lässt, den unterzeichneten Bericht als rechtsverbindliche Erklärung behandeln zu wollen.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 37/2009 S. 2872
StuB-Bilanzreport Nr. 1/2010 S. 30
ZIP 2009 S. 2342 Nr. 49
ZIP 2010 S. 1295 Nr. 27
DAAAD-48222

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OLG Stuttgart, Urteil v. 01.07.2009 - 20 U 8/08

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