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OLG Düsseldorf Beschluss v. - I-26 W 4/08 (AktE)

Gesetze: HGB a.F. § 324, HGB a.F. § 249 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. , HGB a.F. § 253 Abs. 2 S. 3

Leitsatz

1. Durch Drohverlustrückstellungen werden die Restwertrisiken eines Leasinggeschäfts und damit sein Charakter als schwebendes Geschäft besser abgebildet als durch außerplanmäßige Abschreibungen. Bei Leasingverträgen sind daher Drohverlustrückstellungen i.S.v. § 249 Abs. 1 S. 1 2. Alt. HGB a.F. gegenüber außerplanmäßigen Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Wert i.S.v. § 253 Abs. 2 S. 3 HGB a.F. zu bevorzugen.

2. Das Verfahren nach § 324 HGB a.F. soll eine Meinungsverschiedenheit zwischen Gesellschaft und Abschlussprüfer im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit einer schnellen Entscheidung zuführen. Der Streit darüber, ob ein Abschlussprüfer berechtigt ist, einen Bestätigungsvermerk einzuschränken oder zu versagen, kann indessen nicht in diesem Verfahren geklärt werden, da er schon aus tatsächlichen Gründen einer solchen schnellen gerichtlichen Entscheidung nicht zugänglich ist. Die Frage kann nur im streitigen Zivilprozess geklärt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2010 S. 12 Nr. 27
TAAAD-48221

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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OLG Düsseldorf, Beschluss v. 19.05.2010 - I-26 W 4/08 (AktE)

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