BGH Beschluss v. - XII ZB 58/10

Rechtsanwaltsvergütung: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in Altfällen

Gesetze: § 15a RVG, Teil 3 Vorbem 3 Abs 4 RVG-VV, Nr 2300 RVG-VV, Nr 3100 RVG-VV

Instanzenzug: OLG Celle Az: 10 WF 14/10 Beschlussvorgehend Az: 606 F 2550/09 Kostenfestsetzungsbeschlussvorgehend Az: 606 F 2550/09 Versäumnisurteil

Gründe

I.

1Der Kläger begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die Beklagte den Ansatz der ungeminderten Verfahrensgebühr.

2Rechtspflegerin und Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in RVGreport 2010, 149, veröffentlicht ist, haben - wie zunächst auch der Kläger - die von dem Kläger für seine erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) nicht in voller Höhe berücksichtigt. Denn gemäß Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sei hier auf die Verfahrensgebühr die halbe vorgerichtlich entstandene 1,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) anzurechnen. Mangels Anwendbarkeit auf Altfälle habe an dieser Rechtslage auch die zwischenzeitlich erfolgte Einführung des § 15 a RVG nichts geändert.

3Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

4Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG statthaft und auch sonst zulässig. An ihre Zulassung durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

III.

5Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet, denn das Oberlandesgericht hat die geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) zu Unrecht nicht in voller Höhe berücksichtigt.

61. Der erkennende Senat hat in Übereinstimmung mit dem II. Zivilsenat (vgl. - ZIP 2009, 1927, 1928) wiederholt entschieden, dass die Vorschrift des § 15 a RVG eine bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage darstellt. Folglich findet diese - gemäß Art. 10 des am verkündeten Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom (BGBl. I S. 2449) am Tag nach der Verkündung in Kraft getretene - Bestimmung auch Anwendung, wenn die Auftragserteilung des Erstattungsberechtigten an seinen Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten vor dem erfolgt war (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 175/07 - FamRZ 2010, 456 Tz. 15 ff. m.w.N., vom - XII ZB 177/09 - FamRZ 2010, 806 Tz. 10 ff.; vom - XII ZB 230/09 - AGS 2010, 256 und vom - XII ZB 20/10 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dieser Auffassung hat sich zwischenzeitlich auch der IX. Zivilsenat angeschlossen (vgl. - AGS 2010, 159).

7Der vorliegende Sachverhalt gibt keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. Mit den vom Oberlandesgericht für seine gegenteilige Rechtsauffassung angeführten Argumenten hat sich der Senat bereits in seinen vorstehend genannten Beschlüssen ausführlich befasst.

82. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden.

9Nachdem keiner der Ausnahmefälle des § 15 a Abs. 2 RVG ersichtlich ist, ist die Verfahrensgebühr antragsgemäß in voller Höhe zu berücksichtigen. Aufgrund der bereits erfolgten Nachfestsetzung der Terminsgebühr sind die weiteren von der Beklagten dem Kläger zu erstattenden Kosten unter Berücksichtigung der verauslagten Gerichtskosten auf 1.261,40 Euro festzusetzen. Zinsen hieraus waren in vollem Umfang ab Eingang des ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrags - dem ; nicht wie aufgrund eines offenkundigen Schreibversehens im Kostenfestsetzungsbeschluss dem - zuzuerkennen. Zwar ging der Kläger zunächst ebenfalls von einer teilweisen Anrechung der Geschäftsgebühr aus. Jedoch hatte er im Gegenzug zugleich die Festsetzung der Geschäftsgebühr beantragt, wodurch die Gesamtsumme den festzusetzenden Betrag überstieg.

Hahne                                            Weber-Monecke                                       Dose

                       Klinkhammer                                                Günter

Fundstelle(n):
OAAAD-46017