BMF - IV B 5 -S 2411/07/10016: 005 BStBl 2010 I S. 596

Anwendung des § 50d Absatz 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007

Bezug:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder werden die Textziffern 4 und 10 des (BStBl 2007 I S. 446), das zur Anwendung des § 50d Absatz 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 vom , BGBl 2006 I S. 2878, BStBl 2007 I S. 28 (JStG 2007), Stellung nimmt, wie folgt gefasst:

Tz. 4: Entlastungsberechtigung ausländischer Gesellschaften

Eine ausländische Gesellschaft hat keinen Entlastungsanspruch nach §§ 43b oder 50g EStG oder nach einem DBA, wenn einer der in § 50d Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 EStG aufgeführten Tatbestände vorliegt (siehe Tz. 5 bis 8) und soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen eine Erstattung oder Freistellung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten (Prüfung der mittelbaren Entlastungsberechtigung des Gesellschafters). Die Entlastungsberechtigung ist entsprechend dem Gesetzeswortlaut („soweit”) für jeden Gesellschafter gesondert zu prüfen. Gesellschafter mit Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland sind nicht entlastungsberechtigt.

Ist die nach einem DBA oder einer EU-Richtlinie persönlich entlastungsberechtigte Gesellschaft funktionsschwach im Sinne des § 50d Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 EStG, ist darauf abzustellen, ob eine an ihr unmittelbar oder mittelbar beteiligte Gesellschaft, sofern diese persönlich entlastungsberechtigt ist, die Funktionsvoraussetzungen erfüllt. Im Hinblick auf Gesellschaften in einer Beteiligungskette muss stets für jede Gesellschaft in der Kette die persönliche Entlastungsberechtigung gegeben sein (vgl. BStBl 2002 II S. 819).

Demnach ist ein Gesellschafter dann nicht (mittelbar) entlastungsberechtigt, wenn er

  • in einem Nicht-DBA-Staat ansässig ist,

  • als außerhalb der EU ansässige Person nicht die Voraussetzungen der einschlägigen Richtlinie erfüllt,

  • die Rechtsform einer Gesellschaft hat, diese funktionsschwach i. S. d. § 50d Absatz 3 EStG ist und deren Gesellschafter ihrerseits in einem Nicht-DBA-Staat ansässig sind bzw. als außerhalb der EU ansässige Personen nicht die Voraussetzungen der einschlägigen EU-Richtlinien erfüllen oder

  • zwar in einem DBA-Staat und/oder innerhalb der EU ansässig ist, aber nicht die Vergünstigungen eines DBA bzw. der einschlägigen EU-Richtlinie geltend machen kann.

Tz. 10: Sonderfälle (§ 50d Absatz 3 Satz 4 EStG)

Textziffer 10 wird am Ende wie folgt ergänzt, wobei sich diese Ergänzung auf die gesamte Tz. 10 bezieht:

Erfüllt die nach einem DBA oder einer EU-Richtlinie entlastungsberechtigte Gesellschaft nicht einen der Tatbestände des § 50d Absatz 3 Satz 4 EStG, ist darauf abzustellen, ob eine an ihr unmittelbar oder mittelbar beteiligte Gesellschaft einen der Tatbestände erfüllt, sofern diese persönlich entlastungsberechtigt ist. Auch bei einer mittelbar beteiligten Gesellschaft muss die persönliche Entlastungsberechtigung gegeben sein.

Inhaltlich gleichlautend
BMF v. - IV B 5 -S 2411/07/10016: 005
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2411.2.1-13/2 St32


Fundstelle(n):
BStBl 2010 I Seite 596
EStB 2010 S. 337 Nr. 9
FR 2010 S. 676 Nr. 14
GmbH-StB 2010 S. 228 Nr. 8
GmbHR 2010 S. 840 Nr. 15
IStR 2010 S. 539 Nr. 14
WPg 2010 S. 748 Nr. 14
WAAAD-45787