Investitionszulagengesetz 2010
2010
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V. Ertragsteuerliche Behandlung der Investitionszulage
Wie im Investitionszulagenrecht üblich, ist auch in § 13 InvZulG 2010 geregelt, dass die Investitionszulage nicht zu den Einkünften i. S. d. EStG gehört und nicht die steuerlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten mindert.
Dementsprechend stellt zurückgeforderte Investitionszulage ebenfalls keine Betriebsausgabe dar.
Mit der Investitionszulage zusammenhängende Kosten (z. B. für die Steuerberatung oder innerbetriebliche Kosten für die Erstellung des Antrags) unterliegen nach Verwaltungsauffassung gleichwohl nicht dem Abzugsverbot nach § 3c EStG (Vorbemerkung zum . Bei der Investitionszulage für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens sind abzugsfähige Betriebsausgaben auch Rückforderungs-, Stundungs- oder Aussetzungszinsen sowie Säumniszuschläge. Eine spätere Erstattung führt dementsprechend zu Betriebseinnahmen (). Zinsen nach § 235 AO unterliegen einem Abzugsverbot (§ 4 Abs. 5 Nr. 8a EStG). Prozesszinsen nach § 236 AO, denen eine gerichtliche Entscheidung zur Investitionszulage für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens zugrunde liegt, sind m. E. als Betriebseinnahmen zu erfassen.
Bei Einzel...