Erbschaftsteuer

1. Aufl. 2010

ISBN der Online-Version: 978-3-482-69331-1
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-59801-2

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Erbschaftsteuer (1. Auflage)

6. Sachliche Steuerbefreiungen (Verschonungsregelungen)

Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht unterscheidet:

  • sachliche Steuerbefreiungen nach den §§ 13 bis 13c ErbStG und

  • persönliche Steuerbefreiungen nach den §§ 16 und 17 ErbStG.

Während (m. E. zweckmäßigerweise) die sachlichen Befreiungen direkt beim Ansatz des Vermögens berücksichtigt werden, mindern die persönlichen Befreiungen die Bereicherung (vgl. das Veranlagungsschema).

a) Die Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG

S. 66

Beispiel 1

Linus schenkt seiner Tochter Petty zu deren Wohnungseinrichtung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
- Gemälde:
gemeiner Wert
20 000 €
- Wohnzimmereinrichtung:
gemeiner Wert
25 000 €
- Fotoausrüstung:
gemeiner Wert
2 000 €
- Münzsammlung:
gemeiner Wert
1 000 €

Welche Auswirkungen ergeben sich auf die Bereicherung?

Lösung

Die Tochter gehört zur Steuerklasse I (§ 15 Abs. 1 I Nr. 2 ErbStG). Das geschenkte Vermögen gehört zum übrigen Vermögen und ist jeweils mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 9 Abs. 1 und 2 BewG). Die Bereicherung von Petty ermittelt sich wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Wohnzimmereinrichtung
25 000 €
./. 41 000 €
Ansatz
0 €
- Gemälde
20 000 €
- Fotoausrüstung
2 000 €
./. 12 000 €
Ansatz
10 000 €
10 000 €
Münzsammlung
1 000 €
1 000 €
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