Bayerisches Landesamt für Steuern

Kinderbetreuungskosten ab VZ 2006
(§§ 4f, 9 Abs. 5 Satz 1, 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG sowie ; vgl. § 4f Karte 1.1 ESt-Kartei)

Anlagen: Berechnungsschemata, Muster einer ESt-5A-Mitteilung

Die steuerliche Behandlung der Kinderbetreuungskosten ab dem VZ 2006 ist im (a. a. O.) ausführlich geregelt. Da hierzu keine maschinelle Unterstützung existiert, werden den Beschäftigten in den Veranlagungsstellen und Servicezentren in der Anlage Berechnungsschemata zu den drei möglichen Fallgruppen zur Verfügung gestellt.

Hinsichtlich der Berechnungsschemen wird auf Folgendes hingewiesen:

1. Gemeinsame Voraussetzungen:

Für den Abzug von Kinderbetreuungskosten müssen ab dem VZ 2006 stets folgende Voraussetzungen erfüllt sein (in Klammer ggf. Rz. des s. o.):

  • Kind i. S. des § 32 Abs. 1 EStG

  • Haushaltszugehörigkeit des Kindes (Rz. 10)

  • Nachweis der Aufwendungen (Rechnung und Überweisungsträger (bzw. Kontoauszug) (Rz. 20 – 22));

    Übergangsregelung für 2006

    Nach Rz. 37 können im VZ 2006 auch Barzahlungen angesetzt werden.

2. Fallgruppen

Es gilt folgende Prüfreihenfolge:

a) Fallgruppe 1:

Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten (KBK); Abzug wie WK oder BA

  • Stpfl. ist erwerbstätig bzw. bei Zusammenleben der Elternteile sind beide erwerbstätig (ab Rz. 23)

  • Kind bis 14. Lebensjahr oder behindert

b) Fallgruppe 2:

Abzug als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG

  • nur ein Elternteil ist erwerbstätig, der andere ist (bzw. beide sind) in Ausbildung, behindert oder krank

  • Kind bis 14. Lebensjahr oder behindert

c) Fallgruppe 3:

Abzug als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG

  • Voraussetzungen a) und b) nicht erfüllt

  • mit Kind zwischen 3 und 6 Jahren („Kindergartenkind”)

3. Abzugsbetrag:

  • 2/3 der nachgewiesenen Aufwendungen

  • höchstens 4.000 € je Kind und Kalenderjahr

4. Zusatzinformationen zu den Berechnungsschemata (Fußnoten)

Als Zusatzinformationen zu den Berechnungsschemata bitte ich folgende Fußnoten zu beachten:

1)

Eltern i. S. dieser Vorschrift sind nur Personen mit Kindern nach § 32 Abs. 1 EStG.

Angaben zum anderen Elternteil sind nur relevant, wenn die Eltern verheiratet sind oder die Elternteile im VZ zumindest zeitweise einen gemeinsamen Haushalt geführt haben und das betreffende Kind zu diesem Haushalt gehörte (wenn die Eltern nicht verheiratet sind, müssen die Zeilen 87–89 ausgefüllt sein).

Andernfalls (Antwort „nein”) ist die komplette Spalteanderer Elternteil” nicht auszufüllen.

2a)

Die Anlage Kind sieht in Zeile 86 nur bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern oder bei Eltern eines nichtehelichen Kindes eine einvernehmliche abweichende Aufteilung des jeweiligen Abzugshöchstbetrages vor. D. h., dass der jeweilige Elternteil den von ihm nicht ausgeschöpften Teil des Abzugshöchstbetrags von 2.000 € auf den anderen Elternteil übertragen kann, sofern dieser entsprechend hohe eigene Aufwendungen getragen hat. Da für verheiratete Eltern ein entsprechender Antrag auf der Anlage Kind nicht vorgesehen ist, diese im Fall der Zusammenveranlagung aber nicht schlechter gestellt werden sollen, wird ein derartiger Antrag unterstellt. In diesen Fällen ist die günstigste mögliche Verteilung des Abzugshöchstbetrags vorzunehmen.

2b)

Es bestehen keine Bedenken, wenn die von den Eltern insgesamt nachgewiesenen KBK nach den Angaben in der Anlage Kind (Zeilen 62 bis 73) zugrunde gelegt werden. Ermittlungen, welcher Elternteil konkret die Aufwendungen getragen hat, können deshalb regelmäßig unterbleiben.

3)

Bei der Prüfung, ob es sich um erwerbsbedingte KBK handelt, kann auch ein Minijob begünstigt sein, wenn die Arbeitszeit mindestens 10 Std. pro Woche beträgt, Rz. 23 S. 2 des BMF-Schreibens.

Zu beachten ist hierbei allerdings, wenn dieser Minijob nach § 40a Abs. 2 EStG unter Verzicht auf die Lohnsteuerkarte pauschal besteuert wird, dass dieser Arbeitslohn nach § 40 Abs. 3 S. 3 EStG bei der Veranlagung zur Einkommensteuer außer Ansatz bleibt und damit ein Abzug von KBK wie Werbungskosten ausscheidet. Trägt der Elternteil, der einen pauschalierten Minijob ausübt, selbst KBK, so sind diese bei ihm nicht wie Werbungskosten abzugsfähig. Liegen jedoch zusätzlich auch die Voraussetzungen für einen Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG (z. B. Minijob und Studium) bzw. Nr. 5 (Kindergartenkind) vor, so kommt insoweit ein Sonderausgabenabzug in Betracht.

4)

Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten werden bei den übrigen Überschusseinkünften gem. Rz. 23 des abgelehnt, sofern Vermögensverwaltung und Liebhaberei vorliegt.

KBK, die mit Renten zusammenhängen, werden keinesfalls als erwerbsbedingt anerkannt.

KBK, die mit Kapitaleinkünften oder mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zusammenhängen, werden grundsätzlich nicht als erwerbsbedingt anerkannt, es sei denn, der Stpfl. macht glaubhaft, dass seine aktive Tätigkeit wegen dieser Einkünfte eine Kinderbetreuung bedingt.

Überdies kann ein Abzug von KBK, die im Zusammenhang mit sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG (Vermittlung und Vermietung beweglicher Gegenstände) stehen, im Einzelfall als erwerbsbedingt in Betracht kommen.

5)

Einzugeben sind die erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten in folgenden Kennzahlen:

  1. Wenn die erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten bei Gewinneinkünften wie Betriebsausgaben geltend gemacht werden, so ist der laufende Gewinn der jeweiligen Einkunftsart um den Abzugsbetrag vermindert (in die Anlage GSE oder L+F) einzugeben. Bei einer gesonderten sowie einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte sind die erwerbsbedingten KBK auf der Anlage FE1 (Kz. 211) anzugeben und werden dem Wohnsitzfinanzamt in der entsprechenden Mitteilung nachrichtlich übermittelt. Dadurch wird vermieden, dass das Wohnsitzfinanzamt dieselben KBK über die Anlage Kind ggf. nochmals berücksichtigt.

    Die Rechnung und der Zahlungsnachweis ist dem Feststellungsfinanzamt vorzulegen. Über die Höhe der anzuerkennenden KBK entscheidet also letztendlich das Veranlagungsfinanzamt.

  2. Wenn die erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wie Werbungskosten geltend gemacht werden, sind die Werte zu den Kz 36._53 und 36._54 (bei Zusammenveranlagung) personell zu ermitteln und über das Datenblatt einzugeben.

  3. Werden die erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten bei den übrigen Überschusseinkünften wie Werbungskosten geltend gemacht, so sind die Werte zu den allgemeinen Werbungskosten-Kz der jeweiligen Überschusseinkünfte personell zu ermitteln und einzugeben.

6)

Um zu gewährleisten, dass der Höchstbetrag von 4.000 € je Kind nicht überschritten wird, ist bei getrennter Veranlagung

  • die ESt-5A Mitteilung (siehe Anlage) von Hand zu ergänzen, wenn der PHW E1-4822 ausgegeben wird („Die maschinell erstellte ESt-5A Mitteilung ist um die Kinderbetreuungskosten, soweit sie nicht als Sonderausgaben/WK zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen wurden, sondern wie Betriebsausgabe/WK zu anderen Einkunftsarten zu berücksichtigen sind, zu ergänzen.”).

  • Bei Auswertung der ESt-5A Mitteilung ist (analog der „Zusammenfassung”) zu prüfen, ob je Kind die 4.000 € überschritten sind.

7)

Um zu gewährleisten, dass der Höchstbetrag von 4.000 € je Kind nicht überschritten ist, ist bei nicht verheirateten Elternpaaren eine Kontrollmitteilung an die Veranlagungsstelle des anderen Elternteils zu fertigen, hierzu kann ein Ausdruck des maßgeblichen Berechnungsschemas verwendet werden.

Ansprechpartner:


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Dienststelle München:
Frau Körper, Telefon: 089 5995-4411,
Herr Paintner, Telefon:
089 5995-4412
Dienststelle Nürnberg:
Herr Schramm, Telefon: 0911 376-4344

Anlage

Name, Vorname, Geburtsdatum des Kindes ……………………………………………………………………………

Fallgruppe 1: Abzug wie WK oder BA, §§ 4f, 9 Abs. 5 S. 1 EStG

Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten (KBK)


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Stpfl.
Anderer
Elternteil
Anmerkungen
(Fundstelle BMF-Schreiben vom
)
1
Haushaltszugehörigkeit des Kindes,
Zeile 87–89 der Anlage Kind und
Kindschaftsverhältnis nach § 32 Abs. 1
EStG
ja
Nein/ja1)
I. d. R. ist Meldung maßgebend. Ohne
Haushaltszugehörigkeit des Kindes ist
kein Abzug möglich ! (Rz. 10)
2
Erwerbstätigkeit von – bis
 
 
3)
3
Geleistete Kinderbetreuungskosten
in €
 
 
Wer hat die Kosten aufgrund eigener
Verpflichtung getragen? (Rz. 11)2b)
4
Kinderbetreuungskosten (KBK)
geleistet von – bis
 
 
Keine zeitanteilige Ermäßigung des
Höchstbetrages (Rz. 17)
5
davon rein auf den Zeitraum der
Erwerbstätigkeit entfallende KBK (ggf.
zzgl. Überbrückungszeitraum)
 
 
KBK sind den jeweiligen Zeiträumen
zuzuordnen (Rz. 18, 24)
entweder
6
Abzugsbetrag 2/3 der KBK
 
 
4.000 € je Kind und Jahr, wenn kein
gemeinsamer Haushalt der Elternteile
oder keine Aufwendungen durch den
anderen Elternteil getragen wurden (Rz.
11)
Höchstens ggf. Ländergruppe
→ weiter in Zeile 9
4.000 €
oder
7
Abzugsbetrag 2/3 der KBK
 
 
Bei gemeinsamem Haushalt der Eltern
und wenn beide Elternteile
Aufwendungen getragen haben
Höchstens
ggf. Ländergruppe
2.000 €
2.000 €
8
Einvernehmliche andere Aufteilung
des jeweiligen Abzugshöchstbetrages
von 2.000 €2a)
 
 
(Rz. 11, 15, 16)
Verheiratetes Elternpaar
bei getrennter Veranlagung6)
Gemeinsamer Antrag auf günstigste
Aufteilung des Höchstbetrages wird bei
Zusammenveranlagung unterstellt2a)
nicht verheiratetes Elternpaar
Kontrollmitteilung7)
→ weiter in Zeile 9
 
Gemeinsamer Antrag ist notwendig (vgl.
Zeile 86 Anlage Kind)2a)
9
Abzugsbetrag pro Elternteil
 
 
 
10
Zeile 74 – 85 Anlage Kind
Zeile
Zeile
Bei mehreren Einkunftsquellen ist der
Zuordnung der vom Steuerpflichtigen
getragenen KBK zu folgen (Rz. 28).
Verteilung der KBK auf die jeweilige
Einkunftsart
 
 
L+F
75
81
 
Gewerbebetrieb
76
82
Bei verheirateten Eltern (vgl. Rz. 29)
Selbständige Arbeit
77
83
 
Nichtselbständige Arbeit3)
78
84
 
Sonstige
Überschusseinkünfte4)
79
85
 
11
ergibt gesamt
 
 
 
12
davon 2/3
 
 
 
13
max. Abzugsbetrag pro Elternteil
 
 
lt. Zeile 9
14
ggf. verhältnismäßige Aufteilung
des Abzugsbetrages auf
 
 
 
L+F
 
 
 
Gewerbebetrieb
 
 
 
Selbständige Arbeit
 
 
 
Nichtselbständige Arbeit3)
 
 
 
Sonstige
Überschusseinkünfte4)
 
 
 
15
Abzugsfähiger Betrag 1.
 
 
 
16
Eintrag in Kz.
36._53
36._54
(bei
ZusVlg)
Wie WK bei nichtselbständigen
Einkünften, ansonsten
5) a) und c)

Fußnoten siehe Ertragsteuer Fach-Info 14/2007 vom

Name, Vorname, Geburtsdatum des Kindes ……………………………………………………………………………

Fallgruppe 2: Abzug als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG

Diese Übersicht ist nur einschlägig, wenn der Steuerpflichtige bzw. beide Elternteile in Ausbildung, krank oder behindert sind, oder der andere Elternteil erwerbstätig ist.


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Stpfl.
Anderer
Elternteil
Anmerkungen
(Fundstelle
1
Haushaltszugehörigkeit des Kindes,
Zeile 87–89 der Anlage Kind und
Kindschaftsverhältnis nach § 32 Abs.
EStG
ja
Nein/ja1)
I. d. R. ist Meldung maßgebend. Ohne
Haushaltszugehörigkeit des Kindes ist
kein Abzug möglich! (Rz. 10)
2
Ausbildung von – bis
 
 
(Rz. 31) Zeile 63 Anlage Kind
3
Behinderung (ab GdB 25)/Krankheit
von – bis
 
 
(Rz. 32) Zeile 64, 65 Anlage Kind
4
Geleistete KBK in €
 
 
 
5
Kinderbetreuungskosten (KBK)
geleistet von – bis
 
 
Keine zeitanteilige Ermäßigung des
Höchstbetrages (Rz. 17)
6
rein auf Zeiträume der Ausbildung,
Krankheit oder Behinderung
entfallende KBK (ggf. zzgl.
Überbrückungszeitraum)
 
 
KBK sind den jeweiligen Zeiträumen
zuzuordnen (Rz. 18, 31)
 
7
Abzugsbetrag 2/3 der KBK
 
 
4.000 € je Kind und Jahr, wenn kein
gemeinsamer Haushalt der Elternteile
oder keine Aufwendungen durch den
anderen Elternteil getragen wurden (Rz.
11)
Höchstens
ggf. Ländergruppe
4.000 €
 
 
entweder: verheiratete Eltern
8
• Zusammenveranlagung
2/3 der Aufwendungen
 
Wer Aufwendungen geleistet hat, ist
unbeachtlich (Rz. 33)
Höchstens
ggf. Ländergruppe
4.000 €
9
Abzugsfähiger Betrag 2.
 
 
10
Eintrag in Kz.
36._52
 
11
• Getrennte Veranlagung
2/3 der Aufwendungen
Höchstens 4.000 €
ggf. Ländergruppe
 
SA beim jeweiligen Elternteil/Stpfl.
aufgrund eigener Verpflichtung
getragener und erklärter KBK
12
Aufteilung je ½
bzw. auf Antrag (vgl. Zeile 42
Mantelbogen) einvernehmliche
andere Aufteilung
Beachte6)
 
Hälftige Aufteilung erfolgt maschinell vom
Programm bei Erstveranlagung bzw.
anhand der Kz. 14.122 bei der
nachfolgenden Veranlagung mit ESt-5A
Mitteilung
13
Abzugsfähiger Betrag 2.
 
 
 
 
Eintrag in Kz.
36._52
und, oder,
ggf.
14.149
bzw.
14.122
36._52
und, oder,
ggf.
14.149
bzw.
14.122
Bei der ersten Veranlagung darf keine
Eintragung zu SB 14 erfolgen, da keine
geprüften Besteuerungsgrundlagen.
 
oder: Nicht verheiratete Eltern
14
2/3 der Aufwendungen
 
 
Aufwendungen beim Elternteil zu
berücksichtigen, der sie aufgrund eigener
Verpflichtung getragen hat (Rz. 34)2b)
Höchstens
ggf. Ländergruppe
2.000 €
2.000 €
Es sei denn, einvernehmliche andere
Aufteilung des Abzugshöchstbetrags
Kontrollmitteilung7)
 
 
Gemeinsamer Antrag ist notwendig (vgl.
Zeile 86 Anlage Kind)2a)
15
Abzugsfähiger Betrag 2.
 
 
 
16
Eintrag in Kz.
36._52
36._52
 

Fußnoten siehe Ertragsteuer Fach-Info 14/2007 vom

Name, Vorname, Geburtsdatum des Kindes ……………………………………………………………………………

Fallgruppe 3: Abzug als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG „Kindergartenkinder” = Kind hat das 3., jedoch nicht das 6. Lebensjahr vollendet (Zeile 66 bzw. 72 der Anlage Kind)

Diese Übersicht ist nur einschlägig, wenn Zeiträume vorhanden sind, in denen der Steuerpflichtige bzw. die Eltern die Voraussetzungen der Fallgruppen 1 und 2 nicht erfüllen!


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Stpfl.
Anderer
Elternteil
Anmerkungen
(Fundstelle BMF-Schreiben vom
)
1
Haushaltszugehörigkeit des
Kindes, Zeile 87–89 der Anlage
Kind und Kindschaftsverhältnis
nach § 32 Abs. 1 EStG
ja
Nein/ja1)
Meldung ist maßgebend. Ohne
Haushaltszugehörigkeit des Kindes
ist kein Abzug möglich! (Rz. 10)
2
Geleistete Kinder-
betreuungskosten in €
 
 
 
3
Kinderbetreuungskosten (KBK)
geleistet von – bis
 
 
Keine zeitanteilige Ermäßigung
des Höchstbetrages (Rz. 17)
4
rein auf den Zeitraum zwischen
dem 3. und 6. Lebensjahr des
Kindes entfallende KBK
 
 
KBK sind den jeweiligen
Zeiträumen zuzuordnen (Rz. 18)
 
 
5
Abzugsbetrag 2/3 der KBK
 
 
4.000 € je Kind und Jahr, wenn
kein gemeinsamer Haushalt der
Elternteile oder keine
Aufwendungen durch den anderen
Elternteil getragen wurden (Rz. 11)
Höchstens
ggf. Ländergruppe
4.000 €
 
 
entweder: Verheiratete Eltern
6
• Zusammenveranlagung
2/3 der Aufwendungen
 
Wer Aufwendungen geleistet hat,
ist unbeachtlich (Rz. 33)
höchstens
ggf. Ländergruppe (LG)
4.000 €
7
Abzugsfähiger Betrag 3.
 
 
8
Eintrag in Kz.
36._52
 
9
• Getrennte Veranlagung
2/3 der Aufwendungen
Höchstens 4.000 € (ggf. LG)
 
SA beim jeweiligen Elternteil/Stpfl.
aufgrund eigener Verpflichtung
getragener und erklärter KBK
10
Aufteilung je ½
bzw. auf Antrag (vgl. Zeile 42
Mantelbogen)
einvernehmliche andere
Aufteilung
Beachte6)
 
Hälftige Aufteilung erfolgt
maschinell vom Programm bei
Erstveranlagung bzw. anhand der
Kz. 14.122 bei der nachfolgenden
Veranlagung mit ESt-5A Mitteilung
11
Abzugsfähiger Betrag 3.
 
 
 
12
Eintrag in Kz.
36._52
und, oder, ggf.
14.149
bzw. 14.122
36._52
und, oder, ggf.
14.149
bzw. 14.122
Bei der ersten Veranlagung darf
keine Eintragung zu SB 14
erfolgen, da keine geprüften
Besteuerungsgrundlagen.
 
oder: nicht verheiratete Eltern
13
2/3 der Aufwendungen
 
 
Aufwendungen beim Elternteil zu
berücksichtigen, der sie aufgrund
eigener Verpflichtung getragen hat
(Rz. 34)2b)
Gemeinsamer Antrag ist notwendig
(vgl. Zeile 86 Anlage Kind)2a)
Höchstens
Ggf. Ländergruppe
Es sei denn, einvernehmliche
andere Aufteilung des
Abzugshöchstbetrags
Kontrollmitteilung7)
2.000 €
2.000 €
14
Abzugsfähiger Betrag 3.
 
 
 
15
Eintrag in Kz.
36._52
36._52
 

Fußnoten siehe Ertragsteuer Fach-Info 14/2007 vom

Name, Vornahme, Geburtsdatum des Kindes ……………………………………………………………………………

Zusammenfassung: Prüfung des Höchstbetrages je Kind


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
Stpfl.
anderer Elternteil
 
Abzugsfähiger Betrag 1.
Erwerbsbedingte KBK,
§§ 4f, 9 Abs. 5 S. 1 EStG
 
 
Je Kind und Kalenderjahr
höchstens 4.000 €
(Rz. 13, 14)
Abzugsfähiger Betrag 2.
SA nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG
 
 
Abzugsfähiger Betrag 3.
SA nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG
 
 
Summe
 
 

Fußnote siehe Ertragsteuer Fach-Info 14/2007 vom

„Kürzungsreihenfolge”:

Sind die 4.000 € je Kind und Kalenderjahr überschritten, ist nicht verhältnismäßig zu kürzen, sondern vorrangig bei den Sonderausgaben. Erst wenn die Sonderausgaben ganz weggekürzt wurden, sind die wie WK oder BA abzugsfähigen erwerbsbedingten KBK zu kürzen.

Bayerisches Landesamt für Steuern v.

Fundstelle(n):
VAAAD-45073