Kinderbetreuungskosten ab VZ 2006
(§§ 4f, 9 Abs. 5 Satz 1, 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG sowie ; vgl. § 4f Karte 1.1 ESt-Kartei)
Anlagen: Berechnungsschemata, Muster einer ESt-5A-Mitteilung
Die steuerliche Behandlung der Kinderbetreuungskosten ab dem VZ 2006 ist im (a. a. O.) ausführlich geregelt. Da hierzu keine maschinelle Unterstützung existiert, werden den Beschäftigten in den Veranlagungsstellen und Servicezentren in der Anlage Berechnungsschemata zu den drei möglichen Fallgruppen zur Verfügung gestellt.
Hinsichtlich der Berechnungsschemen wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Gemeinsame Voraussetzungen:
Für den Abzug von Kinderbetreuungskosten müssen ab dem VZ 2006 stets folgende Voraussetzungen erfüllt sein (in Klammer ggf. Rz. des s. o.):
Kind i. S. des § 32 Abs. 1 EStG
Haushaltszugehörigkeit des Kindes (Rz. 10)
Nachweis der Aufwendungen (Rechnung und Überweisungsträger (bzw. Kontoauszug) (Rz. 20 – 22));
Übergangsregelung für 2006
Nach Rz. 37 können im VZ 2006 auch Barzahlungen angesetzt werden.
2. Fallgruppen
Es gilt folgende Prüfreihenfolge:
a) Fallgruppe 1:
Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten (KBK); Abzug wie WK oder BA
Stpfl. ist erwerbstätig bzw. bei Zusammenleben der Elternteile sind beide erwerbstätig (ab Rz. 23)
Kind bis 14. Lebensjahr oder behindert
b) Fallgruppe 2:
Abzug als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG
nur ein Elternteil ist erwerbstätig, der andere ist (bzw. beide sind) in Ausbildung, behindert oder krank
Kind bis 14. Lebensjahr oder behindert
c) Fallgruppe 3:
Abzug als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG
Voraussetzungen a) und b) nicht erfüllt
mit Kind zwischen 3 und 6 Jahren („Kindergartenkind”)
3. Abzugsbetrag:
2/3 der nachgewiesenen Aufwendungen
höchstens 4.000 € je Kind und Kalenderjahr
4. Zusatzinformationen zu den Berechnungsschemata (Fußnoten)
Als Zusatzinformationen zu den Berechnungsschemata bitte ich folgende Fußnoten zu beachten:
Eltern i. S. dieser Vorschrift sind nur Personen mit Kindern nach § 32 Abs. 1 EStG.
Angaben zum anderen Elternteil sind nur relevant, wenn die Eltern verheiratet sind oder die Elternteile im VZ zumindest zeitweise einen gemeinsamen Haushalt geführt haben und das betreffende Kind zu diesem Haushalt gehörte (wenn die Eltern nicht verheiratet sind, müssen die Zeilen 87–89 ausgefüllt sein).
Andernfalls (Antwort „nein”) ist die komplette Spalte „anderer Elternteil” nicht auszufüllen.
Die Anlage Kind sieht in Zeile 86 nur bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern oder bei Eltern eines nichtehelichen Kindes eine einvernehmliche abweichende Aufteilung des jeweiligen Abzugshöchstbetrages vor. D. h., dass der jeweilige Elternteil den von ihm nicht ausgeschöpften Teil des Abzugshöchstbetrags von 2.000 € auf den anderen Elternteil übertragen kann, sofern dieser entsprechend hohe eigene Aufwendungen getragen hat. Da für verheiratete Eltern ein entsprechender Antrag auf der Anlage Kind nicht vorgesehen ist, diese im Fall der Zusammenveranlagung aber nicht schlechter gestellt werden sollen, wird ein derartiger Antrag unterstellt. In diesen Fällen ist die günstigste mögliche Verteilung des Abzugshöchstbetrags vorzunehmen.
Es bestehen keine Bedenken, wenn die von den Eltern insgesamt nachgewiesenen KBK nach den Angaben in der Anlage Kind (Zeilen 62 bis 73) zugrunde gelegt werden. Ermittlungen, welcher Elternteil konkret die Aufwendungen getragen hat, können deshalb regelmäßig unterbleiben.
Bei der Prüfung, ob es sich um erwerbsbedingte KBK handelt, kann auch ein Minijob begünstigt sein, wenn die Arbeitszeit mindestens 10 Std. pro Woche beträgt, Rz. 23 S. 2 des BMF-Schreibens.
Zu beachten ist hierbei allerdings, wenn dieser Minijob nach § 40a Abs. 2 EStG unter Verzicht auf die Lohnsteuerkarte pauschal besteuert wird, dass dieser Arbeitslohn nach § 40 Abs. 3 S. 3 EStG bei der Veranlagung zur Einkommensteuer außer Ansatz bleibt und damit ein Abzug von KBK wie Werbungskosten ausscheidet. Trägt der Elternteil, der einen pauschalierten Minijob ausübt, selbst KBK, so sind diese bei ihm nicht wie Werbungskosten abzugsfähig. Liegen jedoch zusätzlich auch die Voraussetzungen für einen Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG (z. B. Minijob und Studium) bzw. Nr. 5 (Kindergartenkind) vor, so kommt insoweit ein Sonderausgabenabzug in Betracht.
Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten werden bei den übrigen Überschusseinkünften gem. Rz. 23 des abgelehnt, sofern Vermögensverwaltung und Liebhaberei vorliegt.
KBK, die mit Renten zusammenhängen, werden keinesfalls als erwerbsbedingt anerkannt.
KBK, die mit Kapitaleinkünften oder mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zusammenhängen, werden grundsätzlich nicht als erwerbsbedingt anerkannt, es sei denn, der Stpfl. macht glaubhaft, dass seine aktive Tätigkeit wegen dieser Einkünfte eine Kinderbetreuung bedingt.
Überdies kann ein Abzug von KBK, die im Zusammenhang mit sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG (Vermittlung und Vermietung beweglicher Gegenstände) stehen, im Einzelfall als erwerbsbedingt in Betracht kommen.
Einzugeben sind die erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten in folgenden Kennzahlen:
Wenn die erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten bei Gewinneinkünften wie Betriebsausgaben geltend gemacht werden, so ist der laufende Gewinn der jeweiligen Einkunftsart um den Abzugsbetrag vermindert (in die Anlage GSE oder L+F) einzugeben. Bei einer gesonderten sowie einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte sind die erwerbsbedingten KBK auf der Anlage FE1 (Kz. 211) anzugeben und werden dem Wohnsitzfinanzamt in der entsprechenden Mitteilung nachrichtlich übermittelt. Dadurch wird vermieden, dass das Wohnsitzfinanzamt dieselben KBK über die Anlage Kind ggf. nochmals berücksichtigt.
Die Rechnung und der Zahlungsnachweis ist dem Feststellungsfinanzamt vorzulegen. Über die Höhe der anzuerkennenden KBK entscheidet also letztendlich das Veranlagungsfinanzamt.
Wenn die erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wie Werbungskosten geltend gemacht werden, sind die Werte zu den Kz 36._53 und 36._54 (bei Zusammenveranlagung) personell zu ermitteln und über das Datenblatt einzugeben.
Werden die erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten bei den übrigen Überschusseinkünften wie Werbungskosten geltend gemacht, so sind die Werte zu den allgemeinen Werbungskosten-Kz der jeweiligen Überschusseinkünfte personell zu ermitteln und einzugeben.
Um zu gewährleisten, dass der Höchstbetrag von 4.000 € je Kind nicht überschritten wird, ist bei getrennter Veranlagung
die ESt-5A Mitteilung (siehe Anlage) von Hand zu ergänzen, wenn der PHW E1-4822 ausgegeben wird („Die maschinell erstellte ESt-5A Mitteilung ist um die Kinderbetreuungskosten, soweit sie nicht als Sonderausgaben/WK zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen wurden, sondern wie Betriebsausgabe/WK zu anderen Einkunftsarten zu berücksichtigen sind, zu ergänzen.”).
Bei Auswertung der ESt-5A Mitteilung ist (analog der „Zusammenfassung”) zu prüfen, ob je Kind die 4.000 € überschritten sind.
Um zu gewährleisten, dass der Höchstbetrag von 4.000 € je Kind nicht überschritten ist, ist bei nicht verheirateten Elternpaaren eine Kontrollmitteilung an die Veranlagungsstelle des anderen Elternteils zu fertigen, hierzu kann ein Ausdruck des maßgeblichen Berechnungsschemas verwendet werden.
Ansprechpartner:
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Dienststelle München: | Frau Körper, Telefon:
089 5995-4411, |
Herr Paintner,
Telefon: | 089 5995-4412 |
Dienststelle
Nürnberg: | Herr Schramm, Telefon:
0911 376-4344 |
Anlage
Name, Vorname, Geburtsdatum des Kindes ……………………………………………………………………………
Fallgruppe 1: Abzug wie WK oder BA, §§ 4f, 9 Abs. 5 S. 1 EStG
Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten (KBK)
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Stpfl. | Anderer Elternteil | Anmerkungen (Fundstelle BMF-Schreiben vom ) | |||
1 | Haushaltszugehörigkeit des
Kindes, Zeile 87–89 der Anlage Kind und Kindschaftsverhältnis nach § 32 Abs. 1 EStG | ja | Nein/ja1) | I. d. R. ist Meldung maßgebend.
Ohne Haushaltszugehörigkeit des Kindes ist kein Abzug möglich ! (Rz. 10) | |
2 | Erwerbstätigkeit
von – bis | 3) | |||
3 | Geleistete
Kinderbetreuungskosten in € | Wer hat
die Kosten aufgrund eigener Verpflichtung getragen? (Rz. 11)2b) | |||
4 | Kinderbetreuungskosten
(KBK) geleistet von – bis | Keine zeitanteilige Ermäßigung
des Höchstbetrages (Rz. 17) | |||
5 | davon rein auf den Zeitraum
der Erwerbstätigkeit entfallende KBK (ggf. zzgl. Überbrückungszeitraum) | KBK sind den jeweiligen
Zeiträumen zuzuordnen (Rz. 18, 24) | |||
entweder | |||||
6 | Abzugsbetrag 2/3 der
KBK | 4.000 € je Kind und Jahr, wenn
kein gemeinsamer Haushalt der Elternteile oder keine Aufwendungen durch den anderen Elternteil getragen wurden (Rz. 11) | |||
Höchstens ggf.
Ländergruppe → weiter in Zeile 9 | 4.000 € | ||||
oder | |||||
7 | Abzugsbetrag 2/3 der
KBK | Bei gemeinsamem Haushalt der
Eltern und wenn beide Elternteile Aufwendungen getragen haben | |||
Höchstens ggf. Ländergruppe | 2.000 € | 2.000 € | |||
8 | Einvernehmliche andere Aufteilung des jeweiligen Abzugshöchstbetrages von 2.000 €2a) | (Rz. 11, 15, 16) | |||
• | Verheiratetes
Elternpaar bei getrennter Veranlagung6) | Gemeinsamer
Antrag auf günstigste Aufteilung des Höchstbetrages wird bei Zusammenveranlagung unterstellt2a) | |||
• | nicht verheiratetes
Elternpaar Kontrollmitteilung7) → weiter in Zeile 9 | Gemeinsamer Antrag ist notwendig
(vgl. Zeile 86 Anlage Kind)2a) | |||
9 | Abzugsbetrag pro
Elternteil | ||||
10 | Zeile 74 – 85
Anlage Kind | Zeile | Zeile | Bei mehreren Einkunftsquellen ist
der Zuordnung der vom Steuerpflichtigen getragenen KBK zu folgen (Rz. 28). | |
Verteilung
der KBK auf die jeweilige Einkunftsart | |||||
• | L+F | 75 | 81 | ||
• | Gewerbebetrieb | 76 | 82 | Bei verheirateten Eltern
(vgl. Rz. 29) | |
• | Selbständige Arbeit | 77 | 83 | ||
• | Nichtselbständige
Arbeit3) | 78 | 84 | ||
• | Sonstige Überschusseinkünfte4) | 79 | 85 | ||
11 | ergibt
gesamt | ||||
12 | davon
2/3 | ||||
13 | max. Abzugsbetrag pro
Elternteil | lt.
Zeile 9 | |||
14 | ggf.
verhältnismäßige
Aufteilung des Abzugsbetrages auf | ||||
• | L+F | ||||
• | Gewerbebetrieb | ||||
• | Selbständige
Arbeit | ||||
• | Nichtselbständige
Arbeit3) | ||||
• | Sonstige Überschusseinkünfte4) | ||||
15 | Abzugsfähiger
Betrag 1. | ||||
16 | Eintrag in
Kz. | 36._53 | 36._54 (bei ZusVlg) | Wie WK bei nichtselbständigen Einkünften, ansonsten 5) a) und c) |
Fußnoten siehe Ertragsteuer Fach-Info 14/2007 vom
Name, Vorname, Geburtsdatum des Kindes ……………………………………………………………………………
Fallgruppe 2: Abzug als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG
Diese Übersicht ist nur einschlägig, wenn der Steuerpflichtige bzw. beide Elternteile in Ausbildung, krank oder behindert sind, oder der andere Elternteil erwerbstätig ist.
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Stpfl. | Anderer Elternteil | Anmerkungen (Fundstelle | ||
1 | Haushaltszugehörigkeit des
Kindes, Zeile 87–89 der Anlage Kind und Kindschaftsverhältnis nach § 32 Abs. 1 EStG | ja | Nein/ja1) | I. d. R. ist Meldung maßgebend.
Ohne Haushaltszugehörigkeit des Kindes ist kein Abzug möglich! (Rz. 10) |
2 | Ausbildung von – bis | (Rz. 31)
Zeile 63 Anlage Kind | ||
3 | Behinderung (ab GdB
25)/Krankheit von – bis | (Rz. 32)
Zeile 64, 65 Anlage Kind | ||
4 | Geleistete KBK in
€ | |||
5 | Kinderbetreuungskosten
(KBK) geleistet von – bis | Keine zeitanteilige
Ermäßigung des Höchstbetrages (Rz. 17) | ||
6 | rein auf Zeiträume der Ausbildung, Krankheit oder Behinderung entfallende KBK (ggf. zzgl. Überbrückungszeitraum) | KBK sind den
jeweiligen Zeiträumen zuzuordnen (Rz. 18, 31) | ||
7 | Abzugsbetrag 2/3 der
KBK | 4.000 € je Kind und Jahr, wenn
kein gemeinsamer Haushalt der Elternteile oder keine Aufwendungen durch den anderen Elternteil getragen wurden (Rz. 11) | ||
Höchstens ggf. Ländergruppe | 4.000 € | |||
entweder: verheiratete
Eltern | ||||
8 | • Zusammenveranlagung 2/3 der Aufwendungen | Wer Aufwendungen geleistet hat,
ist unbeachtlich (Rz. 33) | ||
Höchstens ggf. Ländergruppe | 4.000 € | |||
9 | Abzugsfähiger Betrag
2. | |||
10 | Eintrag in
Kz. | 36._52 | ||
11 | • Getrennte
Veranlagung 2/3 der Aufwendungen Höchstens 4.000 € ggf. Ländergruppe | SA beim
jeweiligen Elternteil/Stpfl. aufgrund eigener Verpflichtung getragener und erklärter KBK | ||
12 | Aufteilung je ½ bzw. auf Antrag (vgl. Zeile 42 Mantelbogen) einvernehmliche andere Aufteilung Beachte6) | Hälftige Aufteilung erfolgt maschinell
vom Programm bei Erstveranlagung bzw. anhand der Kz. 14.122 bei der nachfolgenden Veranlagung mit ESt-5A Mitteilung | ||
13 | Abzugsfähiger Betrag
2. | |||
Eintrag in
Kz. | 36._52 und, oder, ggf. 14.149 bzw. 14.122 | 36._52 und, oder, ggf. 14.149 bzw. 14.122 | Bei der ersten Veranlagung darf
keine Eintragung zu SB 14 erfolgen, da keine geprüften Besteuerungsgrundlagen. | |
oder: Nicht
verheiratete Eltern | ||||
14 | 2/3 der Aufwendungen | Aufwendungen beim Elternteil
zu berücksichtigen, der sie aufgrund eigener Verpflichtung getragen hat (Rz. 34)2b) | ||
Höchstens ggf. Ländergruppe | 2.000 € | 2.000 € | ||
Es
sei denn, einvernehmliche andere Aufteilung des Abzugshöchstbetrags Kontrollmitteilung7) | Gemeinsamer Antrag ist
notwendig (vgl. Zeile 86 Anlage Kind)2a) | |||
15 | Abzugsfähiger Betrag
2. | |||
16 | Eintrag in
Kz. | 36._52 | 36._52 |
Fußnoten siehe Ertragsteuer Fach-Info 14/2007 vom
Name, Vorname, Geburtsdatum des Kindes ……………………………………………………………………………
Fallgruppe 3: Abzug als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG „Kindergartenkinder” = Kind hat das 3., jedoch nicht das 6. Lebensjahr vollendet (Zeile 66 bzw. 72 der Anlage Kind)
Diese Übersicht ist nur einschlägig, wenn Zeiträume vorhanden sind, in denen der Steuerpflichtige bzw. die Eltern die Voraussetzungen der Fallgruppen 1 und 2 nicht erfüllen!
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Stpfl. | Anderer Elternteil | Anmerkungen (Fundstelle BMF-Schreiben vom ) | ||
1 | Haushaltszugehörigkeit des Kindes, Zeile 87–89 der Anlage Kind und Kindschaftsverhältnis nach § 32 Abs. 1 EStG | ja | Nein/ja1) | Meldung ist maßgebend.
Ohne Haushaltszugehörigkeit des Kindes ist kein Abzug möglich! (Rz. 10) |
2 | Geleistete Kinder- betreuungskosten in € | |||
3 | Kinderbetreuungskosten
(KBK) geleistet von – bis | Keine zeitanteilige
Ermäßigung des Höchstbetrages (Rz. 17) | ||
4 | rein auf den Zeitraum zwischen dem 3. und 6. Lebensjahr des Kindes entfallende KBK | KBK sind den
jeweiligen Zeiträumen zuzuordnen (Rz. 18) | ||
5 | Abzugsbetrag 2/3 der
KBK | 4.000 € je Kind und Jahr,
wenn kein gemeinsamer Haushalt der Elternteile oder keine Aufwendungen durch den anderen Elternteil getragen wurden (Rz. 11) | ||
Höchstens ggf. Ländergruppe | 4.000 € | |||
entweder: Verheiratete
Eltern | ||||
6 | • Zusammenveranlagung 2/3 der Aufwendungen | Wer Aufwendungen geleistet
hat, ist unbeachtlich (Rz. 33) | ||
höchstens ggf. Ländergruppe (LG) | 4.000 € | |||
7 | Abzugsfähiger Betrag
3. | |||
8 | Eintrag in
Kz. | 36._52 | ||
9 | • Getrennte
Veranlagung 2/3 der Aufwendungen Höchstens 4.000 € (ggf. LG) | SA beim jeweiligen Elternteil/Stpfl. aufgrund eigener Verpflichtung getragener und erklärter KBK | ||
10 | Aufteilung je ½ bzw. auf Antrag (vgl. Zeile 42 Mantelbogen) einvernehmliche andere Aufteilung Beachte6) | Hälftige Aufteilung erfolgt maschinell vom Programm bei Erstveranlagung bzw. anhand der Kz. 14.122 bei der nachfolgenden Veranlagung mit ESt-5A Mitteilung | ||
11 | Abzugsfähiger Betrag
3. | |||
12 | Eintrag in
Kz. | 36._52 und, oder, ggf. 14.149 bzw. 14.122 | 36._52 und, oder, ggf. 14.149 bzw. 14.122 | Bei der ersten
Veranlagung darf keine Eintragung zu SB 14 erfolgen, da keine geprüften Besteuerungsgrundlagen. |
oder: nicht
verheiratete Eltern | ||||
13 | 2/3 der Aufwendungen | Aufwendungen beim Elternteil
zu berücksichtigen, der sie aufgrund eigener Verpflichtung getragen hat (Rz. 34)2b) Gemeinsamer Antrag ist notwendig (vgl. Zeile 86 Anlage Kind)2a) | ||
Höchstens Ggf. Ländergruppe Es sei denn, einvernehmliche andere Aufteilung des Abzugshöchstbetrags Kontrollmitteilung7) | 2.000 € | 2.000 € | ||
14 | Abzugsfähiger Betrag
3. | |||
15 | Eintrag in
Kz. | 36._52 | 36._52 |
Fußnoten siehe Ertragsteuer Fach-Info 14/2007 vom
Name, Vornahme, Geburtsdatum des Kindes ……………………………………………………………………………
Zusammenfassung: Prüfung des Höchstbetrages je Kind
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Stpfl. | anderer Elternteil | ||
Je Kind
und
Kalenderjahr höchstens 4.000 € (Rz. 13, 14) | |||
Abzugsfähiger Betrag
2. SA nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG | |||
Abzugsfähiger Betrag
3. SA nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG | |||
Summe |
Fußnote siehe Ertragsteuer Fach-Info 14/2007 vom
„Kürzungsreihenfolge”:
Sind die 4.000 € je Kind und Kalenderjahr überschritten, ist nicht verhältnismäßig zu kürzen, sondern vorrangig bei den Sonderausgaben. Erst wenn die Sonderausgaben ganz weggekürzt wurden, sind die wie WK oder BA abzugsfähigen erwerbsbedingten KBK zu kürzen.
Bayerisches Landesamt für Steuern v.
Fundstelle(n):
VAAAD-45073