BGH Beschluss v. - VI ZR 34/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Frankfurt am Main - - 2/3 O 90/07 vom OLG Frankfurt am Main - - 11 U 21/08 vom

Gründe

Der Senat hat die Sache im Hinblick auf die Einwendungen des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom erneut beraten. Er hält an dem beanstandeten Beschluss fest. Die Argumente, die der Kläger gegen einen 20.000 EUR übersteigenden Streitwert vorbringt, hat der Senat bereits bei der Fassung des Ausgangsbeschlusses erwogen, aber nicht als durchschlagend angesehen. Das Bestreiten des von der Beklagten vorgetragenen und glaubhaft gemachten Aufwandes für den Fall, dass das Berufungsurteil Bestand hat, veranlasst keine Änderung. Angesichts der Bedeutung der Sache ist ein Wert von 20.000 EUR deutlich untersetzt. Die Zulassung der Revision ist im Hinblick auf die in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vorgetragenen Zulassungsgründe angezeigt.

Fundstelle(n):
LAAAD-44061