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FG Bremen Urteil v. - 1 K 12/08 (6)

Gesetze: KStG 1999 § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e, KStG 1999 § 6 Abs. 5, KStG 1999 § 10 Nr. 1, EStG 1997 § 4d Abs. 1 Nr. 1, EStG 1997 § 4 Abs. 4, UmwStG 1995 § 12 Abs. 2

Überdotation einer Unterstützungskasse in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft

Abzug der Leistungen an berechtigte Personen als Betriebsausgaben

Leitsatz

1. Im Rahmen der Ermittlung des zulässigen Kassenvermögens einer Unterstützungskasse in der Rechtsform einer Kapitalgesellschft sind der Berechnung des Reservepolsters auch bei Wahl der Sonderregelung nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b S. 3 EStG nur die Leistungsempfänger zugrunde zu legen, denen Leistungen schriftlich zugesagt worden sind.

2. Das Abzugsverbot des § 10 Nr. 1 KStG für Ausgaben, die eine juristische Person in Erfüllung ihres satzungsmäßigen Zwecks macht, gilt nur für solche Ausgaben, die nicht gleichzeitig Betriebsausgaben i. S. d. § 4 Abs. 4 EStG sind. Sind gleichzeitig die Voraussetzungen des § 10 Nr. 1 KStG und des § 4 Abs. 4 EStG erfüllt, so geht § 4 Abs. 4 EStG vor.

3. Durch die Neufassung des § 12 Abs. 2 S. 2 2. Halbs. UmwStG wollte der Gesetzgeber die Nichtabziehbarkeit der Leistungen von Unterstützungskassen als Betriebsausgaben gesetzlich klarstellen. Der Regelung kommt insoweit über das UmwStG hinaus Bedeutung zu.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
OAAAD-43626

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FG Bremen, Urteil v. 12.11.2009 - 1 K 12/08 (6)

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