Rudolf Charlier, Jürgen F. Berners

Praxiskommentar Steuerberatergebührenverordnung

2. Aufl. 2008

ISBN der Online-Version: 978-3-482-61111-7
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-51362-6

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Von Dipl.-Volkswirt Steuerberater Rudolf Charlier und , Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Jürgen F. Berners - Praxiskommentar Steuerberatergebührenverordnung Online

§ 15 Umsatzsteuer

Von Dipl.-Volkswirt Steuerberater Rudolf Charlier und , Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Jürgen F. Berners (Mai 2010)

Erläuterungen

I. Grundgedanke und Bedeutung der Vorschrift

1 Um den Charakter der Umsatzsteuer als einer Mehrwertsteuer, die letztlich den Verbraucher, d. h. denjenigen, der eine Leistung in Anspruch nimmt, treffen soll, deutlich zum Ausdruck zu bringen, darf und soll der Steuerberater die Umsatzsteuer nicht in seine Geschäftskosten einbeziehen, sondern diese gesondert in Rechnung stellen, nachdem er die Vergütung nach der StBGebV berechnet hat. Die Vorschrift entspricht VV-Nr. 7008 RVG. Schon immer hatten die Anwälte die Möglichkeit, die auf ihre Vergütung entfallende Umsatzsteuer auf den Auftraggeber abzuwälzen und gesondert in Rechnung zu stellen.

2 Im Übrigen ist es gleichgültig, ob die Vergütung in den gesetzlichen Gebühren der StBGebV oder in einer vereinbarten Vergütung nach § 4 StBGebV besteht. Anders bei Vereinbarungen nach § 14 StBGebV (s. u. Rn. 11).

3 Es wird im Übrigen nicht nur die Umsatzsteuer auf die Gebühren, sondern die Umsatzsteuer auf die Gesamtvergütung berechnet, so dass auch Umsatzsteuer von dem Auslagenersatz zu berechnen ist.

4 Die Umsatzsteuer selbst ist in der StBGebV keine Auslage. Denn die Überschrift zum ...

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