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FinMin Baden-Württemberg - S 1979 - 1/67

§ 7 KapErhStG Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln bei ausländischen Kapitalgesellschaften; Anwendung des § 7 KapErhStG

Die Vorschrift des § 1 KapErhStG ist unter den Voraussetzungen des § 7 KapErhStG auch auf den Wert neuer Anteilsrechte an ausländischen Gesellschaften anzuwenden. Voraussetzung ist danach u. a., daß die neuen Anteilsrechte auf Maßnahmen beruhen, die einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach den Vorschriften der §§ 207 bis 220 AktG oder nach den Vorschriften des Gesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen.

Mit Urteil vom hat der BFH entschieden, daß eine Kapitalerhöhung einer ausländischen Gesellschaft, bei der die benötigten Mittel nicht aus Einlagen, sondern aus Rücklagen stammen, und die den ausländischen Rechtsnormen über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln entspricht, bei inländischen Anteilseignern nicht zu Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG führt.

Das Urteil ist in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen zu beachten. An der bisherigen Auffassung, daß die inländischen Rechtsvorschriften betr. die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln von der ausländischen Gesellschaft im einzelnen erfüllt sein müssen, wird nicht mehr festgehalten. Es genügt, wenn die jeweils geltenden ausländischen Rec...

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Finanzministerium Baden-Württemberg v. 10.06.1977 - S 1979 - 1/67

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