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FinMin Hessen - S 2400 A - 51 - K - II A 11

Für Zinsen im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 7 EStG, die in einer inländischen Betriebsstätte eines Steuerausländers anfallen, ist grundsätzlich der Steuerabzug gemäß § 43 Abs. 4 EStG vorzunehmen. Kein Zinsabschlag auf Zinsen der inländischen Repräsentanz einer türkischen Bank.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder, bitte ich zum Kapitalertragsteuerabzug auf Zinserträge

  1. einer inländischen Betriebstätte eines Steuerausländers,

  2. einer inländischen Bankrepräsentanz einer türkischen Bank folgende Auffassung zu vertreten:

Zu a)

Nach der Gesetzesbegründung zum Zinsabschlaggesetz (BT-Drs. 12/2501, 12, 17, 21) unterliegen Steuerausländer mit den Zinserträgen gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht dem Steuerabzug vom Kapitalertrag, soweit es sich nicht um sogenannte Tafelgeschäfte handelt, § 49 Abs. 1 Nr. 5c) cc) EStG. Fallen Zinserträge in einem Gewerbebetrieb an, so muß § 43 Abs. 4 EStG (Subsidiaritätsklausel) beachtet werden. Danach ist der Steuerabzug auch dann vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören.

Nach § 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG liegen inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, wenn eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO unterhalten wird. Alle Einkünfte einer inländischen Betriebsstätte und somit auch solche aus Zinserträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind deshalb Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG, unabhängig davon, daß es sich bei isolierter Betrachtungsweise um Zinserträge handelt, die nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG ...

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Hessisches Ministerium der Finanzen v. 15.10.1993 - S 2400 A - 51 - K - II A 11

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