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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 1 K 100/07 EFG 2010 S. 1100 Nr. 14

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 12 Nr. 1, AO § 90 Abs. 2, FGO § 76 Abs. 1 S. 4

Werbungskostenabzug für Sprachreise eines Bundeswehroffiziers in Südafrika

Leitsatz

1. Für die berufliche Veranlassung eines Auslandssprachkurses ist grundsätzlich erforderlich, dass der Sprachkurs auf die besonderen betrieblichen oder beruflichen Bedürfnisse des Teilnehmers zugeschnitten ist, sofern es sich nicht um einen zwingend erforderlichen Einführungskurs handelt. Dabei genügt es nicht, dass der Kurs der allgemeinen wirtschaftlichen Bildung des Teilnehmers dient oder dem Beruf daneben lediglich auch förderlich sein kann. Der Beurteilung des angebotenen Programms kommt im Rahmen der Gesamtwürdigung besondere Bedeutung zu.

2. Zum Beleg der beruflichen Veranlassung eines Sprachkurses ist erforderlich, dass das konkrete Tagungsprogramm und seine tatsächliche Durchführung nachgewiesen wird. Hierfür treffen den Steuerpflichtigen bei im Ausland stattfindenden Sprachkursen aus § 90 Abs. 2 AO i.V.m. § 76 Abs. 1 S. 4 FGO erhöhte Mitwirkungspflichten. Dies gilt umso mehr, wenn der Veranstaltungsort eine hohe touristische Attraktivität ausweist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 1100 Nr. 14
EStB 2010 S. 461 Nr. 12
IWB-Kurznachricht Nr. 21/2010 S. 786
StBW 2010 S. 725 Nr. 16
YAAAD-40792

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.06.2009 - 1 K 100/07

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