BGH Beschluss v. - 5 StR 433/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Tenor

Der Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO gegen den Beschluss des Senats vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht Göttingen hat gegen den Verurteilten wegen Mordes eine lebenslange Freiheitsstrafe festgesetzt. Mit Beschluss vom hat der Senat die Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen, dass 60 Tage der Mindestverbüßungsdauer der lebenslangen Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten (zur Aufnahme in BGHSt bestimmt). Der Senat hat ferner einen in der Gegenerklärung zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts enthaltenen Antrag des Verteidigers Rechtsanwalt M. auf Durchführung einer Revisionshauptverhandlung durch Bezugnahme auf andere Senatsbeschlüsse zurückgewiesen.

Hierin sieht der Verurteilte eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er macht geltend, dass der Senat es ihm verwehrt hätte, die verweigerte Vorabentscheidung zum Anlass zu nehmen, einen Befangenheitsantrag zu stellen.

Diesem Einwand bleibt der Erfolg versagt. Die begehrte Vorabentscheidung war weder strafprozessual noch verfassungsrechtlich veranlasst ( m.w.N.) und konnte deshalb nicht zum Anknüpfungspunkt einer Rechtsverletzung werden.

Basdorf

Raum

Brause

König

Bellay

Fundstelle(n):
LAAAD-39477