Prüfungstraining für Bilanzbuchhalter Band 1

13. Aufl. 2010

ISBN der Online-Version: 978-3-482-61771-3
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-58693-4

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Prüfungstraining für Bilanzbuchhalter Band 1 (13. Auflage)

E. Lösungen

I. Jahresabschluss

Lösung zu Fall 1 6 Punkte

Bei dem Patent handelt es sich um einen immateriellen Vermögensgegenstand, weil die folgenden vier Bedingungen erfüllt sind:

  • Zur Erlangung wurden Aufwendungen getätigt (Entwicklungskosten),

  • das Patent ist über den Bilanzstichtag hinaus nutzbar (sechs Jahre),

  • das Patent ist einer besonderen Bewertung fähig,

  • ein fiktiver Erwerber des Betriebes würde für das Patent ein besonderes Entgelt ansetzen.

Durch die Nutzung des Patentes im eigenen Betrieb handelt es sich nach § 247 Abs. 2 HGB um Anlagevermögen. Da das Patent selbst entwickelt und somit nicht entgeltlich erworben wurde, besteht hier ein Bilanzierungsverbot nach § 248 Abs. 2 HGB. Auch die externen Aufwendungen in Höhe von 3.500 € stellen keinen entgeltlichen Erwerb dar. Es kann also kein Bilanzansatz erfolgen.

Weitere Buchungen sind nicht vorzunehmen.

Ergänzungsaufgabe:

Wenn das Patent für einen Kunden entwickelt worden wäre, würde es sich nicht um einen Vermögensgegenstand des Anlagevermögens, sondern um ein fertiges Erzeugnis (Umlaufvermögen) handeln. Für diese Vermögensgegenstände gilt § 248 Abs. 2 HGB nicht, so dass das Patent nach § 253 Abs. 1 HGB mit seinen Herstellungskosten in Höhe von 283.500 € zu aktivieren und unter der Position § 266 ...

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