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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 204/09 EFG 2010 S. 612 Nr. 8

Gesetze: AO § 10, AO § 34, AO § 328, AO § 329, AO § 332, AO § 333, FGO § 40 Abs. 2

Zwangsgeldandrohung zwecks Mitteilung des Geschäftsleitungsorts

Leitsatz

  1. Die Anfechtung einer Zwangsgeldandrohung erledigt sich mit Bestandskraft der Zwangsgeldfestsetzung.

  2. Das bestandskräftig festgesetzte Zwangsgeld kann nicht mehr beigetrieben werden, sobald die zu erzwingende Verpflichtung nachträglich erfüllt worden ist.

  3. Für die Mitteilung des aktuellen Orts der geschäftlichen Oberleitung genügt nicht allein die Adresse, solange kein schriftlicher Mietvertrag, keine Bestätigung der Grundstückseigentümerin über die Raumnutzung und keine Mietzahlungsbelege vorliegen, dortiges Personal, Telefon- oder Fax-Kommunikation nicht ersichtlich sind und das Betreten nicht ermöglicht worden ist.

  4. Soweit kein eingetragener Geschäftsführer handelt, befindet sich der Ort der geschäftlichen Oberleitung dort, wo der faktische Geschäftsführer den für die Geschäftsführung maßgeblichen Willen bildet und die nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit anordnet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 612 Nr. 8
WAAAD-37502

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 29.10.2009 - 3 K 204/09

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