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LG Bonn Beschluss v. - 30 T 848/09

Gesetze: HGB § 264a, HGB § 264b, HGB § 325, HGB § 335

Offenlegung des Jahresabschlusses - Befreiung gem. § 264 Abs. 1 HGB

Leitsatz

1. Ein Mutterunternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft nach § 264a HGB kann sich von seiner nach § 325 HGB bestehenden Offenlegungspflicht durch Einbeziehung in den von ihm selbst aufgestellten Konzernabschluss nach § 264b HGB befreien.

2. Die Möglichkeit zur Herabsetzung des Ordnungsgeldes wegen geringfügiger Fristüberschreitung besteht in entsprechender Anwendung von § 335 Abs. 3 Satz 5 HGB auch im Fall geringfügig verspäteter Befreiung von der Offenlegungpflicht durch Einbeziehung in den Konzernabschluss nach § 264b HGB.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 1208 Nr. 20
StuB-Bilanzreport Nr. 3/2010 S. 114
QAAAD-36490

Preis:
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Nutzungsdauer:
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LG Bonn, Beschluss v. 30.09.2009 - 30 T 848/09

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