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SteuerStud Nr. 2 vom Seite 58

Die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten i. S. des § 129 AO

von Dipl.-Kaufmann Jörn Rosseburg, Steuerberater, Hamburg

Die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten (§ 129 AO) nimmt unter den Korrekturmöglichkeiten der Abgabenordnung eine Sonderstellung ein: Die Vorschrift des § 129 AO gilt – anders als die Korrekturvorschriften der §§ 130 f., 164 f. und 172 ff. AO – für alle Steuerverwaltungsakte. Der folgende Beitrag befasst sich mit dem Inhalt und der Systematik dieser Vorschrift.

I. Regelungsgehalt, Zweck und Anwendungsbereich der Vorschrift

§ 129 AO gestattet der Finanzverwaltung die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind. Diese Berichtigung kann nach dem Wortlaut des § 129 Satz 1 AO grundsätzlich „jederzeit”, also auch nach Eintritt der Bestandskraft, erfolgen. Bei Steuerbescheiden und ihnen gleichgestellten Bescheiden ist sie gem. § 169 Abs. 1 Satz 2 AO jedoch nur bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist möglich.

Der Vorschrift liegt die Überlegung zu Grunde, dass weder die Finanzverwaltung noch der Steuerpflichtige an Verwaltungsakte gebunden sein sollen, in denen versehentlich etwas anderes erklärt wurde als das, was eigentlich erklärt werden sollte. Zweck der Vorschrift ist dementsprechend die Durchbrechung der Bindungswirkung eines Verwaltungsaktes, bei dem nicht die Entscheidun...

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