BGH Beschluss v. - VI ZR 315/08

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: OLG Hamburg, 7 U 86/08 vom LG Hamburg, 324 O 23/08 vom

Gründe

Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; st.Rspr.).

Der Senat hat bei der Entscheidung über die Revision das mit der Anhörungsrüge der Klägerin wiederholte Vorbringen in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und geprüft. Die Argumentation der Revisionserwiderung, wonach die zitierten Senatsurteile auf den Streitfall nicht zu übertragen seien, hat der Senat, wie sich aus dem Urteil ergibt, aus Rechtsgründen für unrichtig gehalten. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann darin nicht gesehen werden.

Fundstelle(n):
AAAAD-35107