Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - S 3806 A - 16 - St 131

Unentgeltliche Übertragung eines bebauten Grundstücks nach Errichtung eines Gebäudes durch den Beschenkten (§§ 7, 10 ErbStG)

Bezug:

Nach H 17 (1) ErbStH „Unentgeltliche Übertragung eines bebauten Grundstücks nach Errichtung eines Gebäudes durch den Beschenkten” soll die Bereicherung in solchen Fällen nach den Grundsätzen der gemischten Schenkung ermittelt werden. Der infolge der Schenkung nicht zu leistende Aufwendungsersatzanspruch nach § 951 Abs. 1 i. V. m. § 812 Abs. 1 BGB wird als Gegenleistung angesetzt.

Der , BStBl. 2008 II S. 876 in einem Erbschaftsteuerfall entschieden, dass bei einer Nacherbschaft die durch Baumaßnahmen des Nacherben zu Lebzeiten des Vorerben eingetretene Werterhöhung eines nachlasszugehörigen Grundstücks nicht der Besteuerung unterliegt. Die Bereicherung des Nacherben mindert sich um den Betrag, um den die Baumaßnahmen den Grundbesitzwert erhöht haben.

Die Grundsätze dieses Urteils sind auch auf die Schenkung eines bebauten Grundstücks nach der Errichtung eines Gebäudes durch den Beschenkten zu übertragen.

An den hiervon abweichenden Regelungen des H 17 (1) ErbStH wird nicht mehr festgehalten. Bei der Ermittlung der Bereicherung des Beschenkten ist der Grundbesitzwert des bebauten Grundstücks anzusetzen und um den Differenzbetrag zwischen diesem und dem Grundbesitzwert für das unbebaute Grundstück zu mindern.

Der Grundbesitzwert für das unbebaute Grundstück wäre vom Lagefinanzamt im Wege der Amtshilfe zu ermitteln. Die Berechnung des Grundbesitzwertes für das unbebaute Grundstück erfolgt ebenso wie beim bebauten Grundstück auf den Stichtag der Ausführung der Grundstücksschenkung.

Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main v. - S 3806 A - 16 - St 131

Fundstelle(n):
QAAAD-32835