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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 43/09 EFG 2010 S. 103 Nr. 2

Gesetze: EGV Art. 43 AO§ 162 AO§ 169 AO§ 171 Abs. 3a AO§ 179 AO§ 228 AO§ 231 BewG§ 11 Abs. 2 BewG § 19 Abs. 1 Nr. 1 a.F. BewG § 21 a.F. BewG § 95BewG § 112 a.F. BewG § 113a a.F. BewG § 151BewG § 152BewG § 199ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2ErbStG § 10ErbStG § 11ErbStG § 12 Abs. 1ErbStG § 12 Abs. 1a a.F. GG Art. 3 GGArt. 19 Abs. 4 GmbHG § 15 Abs. 3

Unternehmensbewertung bei nicht notierten Kapitalgesellschafts-Anteilen / Verwirkung

Leitsatz

Während der gemeine Wert nicht notierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft mangels zeitnaher Verkaufspreise vor 2009 "unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten" zu schätzen war (also mittels kombinierter Unternehmensbewertungsmethode bzw. Stuttgarter Verfahren), ist die "Berücksichtigung der Ertragsaussichten" nach § 11 Abs. 2 BewG 2009 sowohl mittels Ertragswertmethode allein als auch kombiniert mit Einbeziehung des Substanzwerts möglich.

Bei der steuerrechtlichen Auswahl unter den Unternehmensbewertungsmethoden nach der Feststellungslast können unterschiedliche Gewichtungen des Geschäftswerts miteinander verglichen werden; der Steuerpflichtige trägt die Feststellungslast für Tatsachen, die eine objektive Wertminderung am Stichtag begründen.

Die Steuer wird nicht ohne weiteres durch elfjährige Nichtbearbeitung des Einspruchs verwirkt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 103 Nr. 2
PAAAD-30420

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 28.04.2009 - 3 K 43/09

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