BGH Beschluss v. - 1 StR 423/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 274; StPO § 349 Abs. 2

Instanzenzug: LG Augsburg, vom

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auch die Verfahrensrüge, das Landgericht habe den Inhalt des Urteils des Amtsgerichts München I vom verwertet, ohne diese Entscheidung in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt zu haben, hat keinen Erfolg.

Sie ist allerdings nicht deshalb unbegründet, weil der Kammervorsitzende, die Berichterstatterin, die weitere Beisitzerin und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in dienstlichen Stellungnahmen versichert haben, dass dieses Urteil verlesen worden sei. Da dem Hauptverhandlungsprotokoll eine Verlesung der Entscheidung nicht zu entnehmen ist, ergibt sich im Hinblick auf die Beweiskraft des Protokolls (§ 274 StPO), dass eine Verlesung des Urteils nicht stattgefunden hat.

Zwar kann durch eine zulässige Berichtigung des Protokolls auch zum Nachteil des Beschwerdeführers einer bereits ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrüge die Tatsachengrundlage wieder entzogen werden (BGHSt 51, 298; BVerfG NJW 2009, 1469). Eine Protokollberichtigung ist aber ersichtlich bislang nicht vorgenommen worden.

Der Senat schließt jedoch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts aus, dass der Strafausspruch auf der ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls unterlassenen Verlesung des Urteils vom beruht. Er kann deshalb von der im Hinblick auf die dienstlichen Stellungnahmen der Berufsrichter und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft an sich gebotenen Rücksendung der Strafakten an das Landgericht zur Prüfung, ob eine Protokollberichtigung vorzunehmen ist, absehen.

Fundstelle(n):
wistra 2009 S. 484 Nr. 12
VAAAD-29557

1Nachschlagewerk: nein